Studentenunterhalt: Ein Student muss sein Vermögen zum Unterhalt einsetzen. Gibt er das Vermögen anderweitig aus, so wird er so behandelt als ob noch Vermögen vorhanden wäre.

1.  Sachverhalt:

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte einen Fall einer Studenten zu behandeln, die von dem Antragsgegner Unterhalt verlangte. Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Verfahrens volljährig. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin adoptiert. Die Antragstellerin studierte das Studienfach Psychologie und hatte einen eigenen Hausstand. Die Antragstellerin verfügte im September 2011 über ein Vermögen von ca. 56.000 €. Ein Teilbetrag in Höhe von 25.000 € war ihr vom Antragsgegner zugewandt worden. Der Antragsgegner hat Renten- und Mieteinkünfte. Darüber hinaus bewohnte er ein Anwesen, welches in seinem Alleineigentum stand. Die Mutter der Antragstellerin war Ärztin und hatte eine Teilzeitstelle. Darüber hinaus hat sie noch Mieteinkünfte und hat ein Anwesen im Alleineigentum.

Die Antragstellerin hat Kindesunterhalt  verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Nach der Entscheidung des Amtsgericht hatte die Mutter von der Antragsstellerin  (angebliche) Aufwendungen in Höhe von 54.735 € zurückgefordert. Die Antragstellerin hatte daraufhin an die Mutter 25.800 € überwiesen sowie eine Einlage über 15.000 € abgetreten. Die Antragstellerin behauptete nunmehr ihr Vermögen sei erschöpft.

2. Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.10.2015 (2 UF 107/15)

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Antragstellerin sei nicht unterhaltsbedürftig. Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts über genügend Vermögen verfügt und hätte dies auch einsetzen müssen.

Volljährige Kinder müssten ihren eigenen Vermögensstamm einsetzen, bevor sie die Elternteile auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen. Im September 2011 verfügte die Antragstellerin über Vermögen in Höhe von ca. 56.000 €.  Die Antragstellerin hätte auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes ihren Unterhaltsbedarf decken können. Denn sie hätte einen Teilbetrag ihres Vermögens von ca. 30.000 € einsetzen können.

Die Übertragung des Vermögens auf die Mutter im Juli 2015 ändere nichts an der Verpflichtung ihr Vermögen einzusetzen. Denn nach Aktenlage bestand keine Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber der Mutter.

3. Fazit

  • Volljährige Kinder, die über eigenes Vermögen verfügen, müssen ihren Unterhaltsbedarf zunächst über ihr eigenes Vermögen abdecken.
  • Trägt das Kind vor,  es habe das Vermögen verbraucht, so muss das Kind darlegen und beweisen, warum das Vermögen verbraucht wurde. Sollte das Kind das Vermögen nicht für den Unterhalt verbraucht haben, wird es in einem Unterhaltsprozess so gestellt als habe das Kind dennoch das Vermögen.
  • Das OLG Karlsruhe stellte im Jahr 2011 klar, daß ein Student sich an die Regelstudienzeit halten müsse. Nur in dieser Zeit habe der Student einen Unterhaltsanspruch. Ein Verlängerung von 1 – 2 Semester sei möglich. Dies gelte erst erst Recht, wenn die Studienzeit des Studiums in der Regel höher liege. mehr dazu.
Fachanwalt für Familienrecht Wille

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille

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