Lehnt ein 8-jähriges Kind es ab, beim Umgangsberechtigten zu übernachten, so muss das Gericht diesen Wunsch berücksichtigen.

1. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um das Umgangsrecht für ein achtjähriges Kind. Das Kind lebt seit dem 5. Lebensjahr beim Vater. Danach verlangte die Kindesmutter mehrfach Umgang mit dem Kind. Es kam nur zu wenigen unbegleiteten Umgangsterminen bis er seit April 2014 ausgesetzt wurde. Die Mutter verlangte nun einen zweiwöchigen Wochenendumgang sowie Umgang in den Ferien. Das Amtsgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben, sondern nur einen Wochenendumgang zugesprochen. Eine Übernachtung wurde abgelehnt. Das Kind hatte während der gerichtlichen Anhörung dem Umgang zugestimmt, aber eine Übernachtung abgelehnt. Die Kindesmutter legte Beschwerde ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

Kinder werden in Sorgerechts- und Umgangsrechtsangelegenheit häufig angehört.
Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.  BVerfGE 64, 180 [188] = NJW 1983, 2491). Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Regelung zu Übernachtungen im Umgangsrecht.

a) Gesetzliche Grundlage der Anhörung ist § 159 FamFG:

Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Von einer persönlichen Anhörung darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

b) Inhalt des Streites um die Übernachtungen

Häufig streiten sich die Eltern bereits darüber, ob das Kind überhaupt und wenn ja, wie häufig das Kind beim anderen Elternteil übernachten darf. Im Rahmen der Anhörung der Kinder soll dann geklärt werden, was die Kinder wünschen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Gericht das Kind anhören; ist das Kind jünger, dann gilt §159 Abs. 2 FamFG.

c) Eine Umgangsregelung ohne Übernachtungen ist zu begründen. Denn ein Umgangsrecht ohne Übernachtungen hätte zur Folge, dass Ferienumgänge nicht möglich sind.

3. Beschluss des OLG Brandenburg vom 07.08.2015, Az.: 9 UF 8/15.

Das OLG wies die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Das Gericht betonte, dass es für einen Umgang ohne Übernachtung einer Rechtfertigung bedürfte. Das Kind habe schon längere Zeit und in der Anhörung die Übernachtung abgelehnt. Bisher habe das Kind bei der Mutter nur einmal übernachtet und der Kontakt sei seit 2014 unterbrochen. Das Kind lehne den Umgang mit Übernachtungen ab. Im einzelnen heißt es hierzu:

” Seither jedenfalls lehnt N… konsequent und sehr nachdrücklich weiteren Umgang mit Übernachtungen bei der Mutter ab, wie aus den richterlichen Anhörungen wie auch aus den Gesprächen des Verfahrensbeistands mit N… immer wieder deutlich wird. Richtig ist, dass N… in diesen Gesprächen niemals konkrete Gründe hierfür angegeben hat, so dass die Motivation hierfür nicht dezidiert nachvollzogen werden kann. Unstreitig ist, dass N… – der nicht gewohnt ist, das Bett zu teilen – diese eine Nacht in demselben Bett verbracht hat, in dem auch die Mutter geschlafen hat; nach den Behauptungen des Vaters hat N… ihm unmittelbar darauf erzählt, dass er deshalb kaum habe schlafen können.

Unstreitig hat es ferner im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und aus Anlass dieses vorangegangenen Übernachtungsumgangs eine sehr heftige Auseinandersetzung zwischen den Eltern in Anwesenheit N… gegeben, in der die Mutter verbal ausfällig geworden und den Vater mit dem Tode bedroht haben soll; ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Mutter wegen Bedrohung ist gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO (vorläufig) eingestellt worden. In diesen eher unschönen Erfahrungen N… im Zusammenhang mit dem einzigen Übernachtungsumgang bei der Mutter in drei Jahren mag ein nicht unplausibler Erklärungsansatz für die von ihm nachdrücklich abgelehnte Wiederaufnahme von Umgangskontakten mit Übernachtung liegen; im Übrigen verbietet sich mangels weitergehender Anknüpfungstatsachen jede weitergehende Spekulation.

(…)

Die hier zutage getretene manifeste ablehnende Willenshaltung gegenüber Übernachtungsumgängen eines inzwischen 8-jährigen Kindes muss im Rahmen der hier anzuordnenden Umgangsregelung Beachtung finden. Dies gilt im Streitfall umso mehr, weil N… entwicklungshistorisch sehr anfällig für psycho-soziale Unsicherheit und Instabilität ist und es sich deshalb aus Gründen des Kindeswohls verbietet, über den bei ihm subjektiv fest verankerten Wunsch, nicht bei der Mama übernachten zu müssen, einfach hinwegzugehen. Diese immer wieder betonten Wünsche zu missachten, hieße letztlich nichts anderes, als den Willen zu brechen, was ersichtlich eine erneute Gefährdung seiner ohnehin sehr schwierig verlaufenen Entwicklung bedeuten würde.”

4. Fazit

Anhörungen von Kinder sind für Gerichte immer schwierig. Auf der einen Seite soll das Kind angehört werden, auf der anderen Seite treffen Gerichte oft beeinflusste Kinder. Äußern sich Kinder über den Umgang, etc. dann muss das Gericht auch entscheiden, wie es mit dem Kindeswille umgeht. Denn nicht immer steckt hinter der Äußerung des Kindes, auch dass, was er will. Hat ein Kind verbal geäußert, dass es keinen Umgang mit dem Kindesvater möchte, gibt es aber Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen, so muss das Familiengericht den wahren Kindeswillen erforschen und ein Sachverständigengutachten einholen (Beschluss des OLG Saarbrücken vom 03.04.2012 (Az.: 6 UF 10/12).

Ab wann Übernachtungen überhaupt ermöglich werden sollen, wird von den Eltern unterschiedlich gesehen. Einige Eltern sind der Auffassung, dass für Kleinkinder keine Umgänge mit Übernachtungen ermöglich werden sollen.

5. Weitere Entscheidungen zu den Übernachtungen

a) Das OLG Brandenburg hält auch eine Übernachtungsregelung für gestillte Kinder für möglich. Bei guten Bindungen eines zweijährigen Kindes hat der Vater ein Umgangsrecht inklusive Übernachtungen, wenn das Stillen nicht mehr vorrangig zur Nahrungsaufnahme gedacht ist. In dem Fall des OLG hatte die Mutter eingewandt, dass das Stillen zur Beruhigung genutzt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09)

b) Das OLG Frankfurt hat einen Umgangsberechtigten Vater auch Umgangskontakt mit Übernachtung ausgesprochen. Im allgemeinen gebe es keine Gründe, dass auch kleine Kinder (hier: ein ca. zwei Jahre altes Mädchen) beim umgangsberechtigten Elternteil (hier: dem nichtehelichen Vater) übernachtet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2001, Az: 2 UF 262/01)

c) Das OLG Köln hatte über einen Fall von zwei Töchter (jeweils 3 Jahre alt) zu entscheiden. Die Kindesmutter wollte dem Kindesvater kein Umgangsrecht für die dreijährige Tochter alle zwei Wochen von Samstag 10:00 bis Sonntag 18:00 Uhr einräumen. Das Familiengericht hatte dem Kindesvater dieses Umgangsrecht für die Tochter eingeräumt und auch die Übernachtungen befürwortet. Das OLG Köln hatte dies bestätigt. Einen Ausschluss von Übernachtungsumgängen würde zur Folge haben, dass das Umgangs- und Elternrecht des Vaters erheblich eingeschränkt sei.Eine Rechtfertigung dafür sah das OLG Köln nicht. (Beschluss des OLG Köln vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 235/11). Mehr zu dieser Entscheidung finden Sie auf unserer Homepage hier )

d) Das OLG Saarbrücken hatte darüber zu entscheiden, ob eine 3 1/2 jährige Tochter bei ihrem Vater übernachten könne. DAs OLG Saarbrücken bejahte dies. Das bloße Alter eines Kindes soll kein Kriterium für die Anordnung von Übernachtungskontakten sein. Dabei müsse beachtet werden, dass aufgrund der großen Entfernung und der Ausschluss der Übernachtungen dies praktisch zu einer Umgangseinschränkung führen könne. Außerdem sei bei geringerer Dinstanz der Wohnorte auch der Ausschluss von Übernachtungen besonders zu rechtfertigen, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Denn sie seien grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt werde (Beschluss des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 23.01.2013 (Az.: 6 UF 20/13)).

e) Bereits das Bundesverfassungsgericht hat 2007 entschieden, dass dine Umgangsregelung das Elternrecht nicht ausreichend berücksichtigt, wenn der Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen für ein Elternteil allein auf das geringe Alter des Kindes (hier: ca. dreiundeinhalb Jahre) gestützt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2007 – 1 BvR 156/07)

f) Der Umgang umfasst auch dann Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil, wenn dessen häuslichen Verhältnisse – beengte Wohnverhältnisse, fehlendes Kinderbett, kalter Zigarettenrauch – ungünstig sein sollten (Kammergericht Beschluss vom 10.01.201117 UF 225/10). 

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Straße 147-151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 47 45  
Fachanwalt für Familienrecht – www.anwalt-wille.de
www.unterhalt24.com 
www.anwalt@anwalt-wille.de
Facebook: https://www.facebook.com/RechtsanwaelteWille