Gibt es ein Umgangsrecht während der Karnevalszeit? In meiner Beratung werden häufig Einzelfragen gestellt. Gerade aus dem Raum Köln/ Bonn/ Düsseldorf erhalte ich die Frage, ob ein Umgangsberechtigter auch das Recht hat, an den Karnevalstagen das Kind zu sich zu nehmen.
1. Keine gesetzliche Regelung für Umgangsrecht während der Karnevalszeit
Zum Umgangsrecht gibt es nur eine unzureichende gesetzliche Regelung. Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind (§1684 Abs. 1 BGB). Die Grenze ist das Kindeswohl. Das Umgangsrecht richtet sich gegen den, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Im Gesetz ist es nicht ausdrücklich geregelt, ob die Umgangsberechtigten den Umgang auch an Karnevalstagen erhält. Karneval wird im Jahr 2016 an folgenden Tagen gefeiert:
Weiberfastnacht | Donnerstag, 04. Februar 2016 |
Rosenmontag | Montag, 08. Februar 2016 |
Fastnacht | Dienstag, 09. Februar 2016 |
Aschermittwoch | Mittwoch, 10. Februar 2016 |
Karnevalszeiten 2021 und 2022
Karnevalszeiten 2021 | Karnevalszeiten 2022 | |
---|---|---|
Weiberfastnacht | 11.02.2021 | 24.02.2022 |
Rosenmontag | 15.02.2021 | 28.02.2022 |
Veilchendienstag | 16.02.2021 | 01.03.2022 |
Aschermittwoch | 17.02.2021 | 02.03.2022 |
2. Vereinbarung zu Umgangsrecht während der Karnevalszeit
Natürlich kann man mit den Kindern betreuenden Elternteil auf vereinbaren, dass an bestimmten besonderen Tagen – wie zum Beispiel Karneval – Umgang gewährt wird. Dies muss dann in der Regel ausdrücklich geregelt werden. Eine allgemeine Regelung ist immer missverständlich und führt später zu Streit zwischen den Eltern.
3. Ferienregelung
Häufig treffen die Eltern eine sogenannte “Ferienregelungen”. Der Umgangsberechtigte kann dann während der Ferienzeiten das Kind zu sich nehmen und mit dem Kind den Alltag/ die Ferienzeit gestalten. Dabei hat sich häufig eine Begegnung da ein gehend eingespielt, dass man die Hälfte des Ferienzeiten verbringen darf. Wenn die Ferienzeiten ich genau geregelt sind kann das später zu Missverständnissen kommen. Sollte beispielsweise der Umgangs so geregelt sein, dass man von den Ferienzeiten die Hälfte mit dem Kind verbringen darf, ohne die Ferienzeiten genau zu bestimmen, so stellt sich die Frage, ob Karnevalszeiten auch zu den Ferienzeiten gehören.
Unter den Begriff „Schulferien” in einer Umgangsregelung fallen in der Regel nicht bewegliche Ferientage, die von den zuständigen Schulleitern aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse festgelegt werden, wie z.B. „Faschingsferien” (OLG Stuttgart vom 03.05.1999, Az.: 15 WF 183/99).
4. Fazit
- Ohne ausdrückliche Regelung gibt kein “Sonderumgangsrecht” in den Karnevals- bzw. Faschingszeiten.
- Nur für den Fall, dass der reguläre Umgang zufällig auch auf einen der Karnevalstage fällt, hat der Umgangsberechtigte die Möglichkeit Karneval mit den Kinder zu verbringen.
Das könnten Sie auch interessieren:
- Was passiert, wenn ein Elternteil die Anhörung eines Kindes verweigert?
- Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der Kindesmutter
- Seminar: Umgangsrecht nach der Trennung
- Gleiche Bezahlung für Teil- und Vollzeitbeschäftigte
- Können Urlaubsansprüche verjähren? – Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Waidmarkt 11 – 50677 Köln
Tel.: 0221/20475318
https://www.tiktok.com/@anwaltwille
Twitter: https://twitter.com/AnwaltWille