Abänderbarkeit von ausländischen Unterhaltsentscheidungen (Bild: kamasigns/fotolia.com)

Abänderbarkeit von ausländischen Unterhaltsentscheidungen (Bild: kamasigns/fotolia.com)

Ein bestehender Unterhaltstitel nach ausländischem Recht kann in Deutschland abgeändert werden, wenn das Kind nach Deutschland zieht und seinen Wohnsitz in Deutschland behält.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels. Antragsgegnerin ist die Kindesmutter. Sie war mit dem Kindesvater verheiratet, doch die Ehe ist seit 2008 geschieden. Die Antragsgegnerin hat die bulgarische Staatsangehörigkeit, der Sohn und der Kindesvater haben jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn der Antragsgegnerin. Er lebt bei seinem Vater im deutsch-luxemburgischen Grenzgebiet. Er besucht eine Schule in Deutschland. Zum Umgang holt die Antragsgegnerin den Antragsteller in Deuschland ab. Der Antragsteller ist wie sein Vater Deutscher. Die Antragsgegnerin ist wieder verheiratet und lebt in Luxemburg. Sie ist nicht erwerbstätig.

Ein bulgarisches Gericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von umgerechnet 31 € monatlich zu zahlen; Derzeit zahlt sie 40 € monatlich.

Der Antragsteller lebt nicht mehr in Bulgarien und ist nach Deutschland umgezogen. Er verlangt von der Antragsgegnerin ab Januar 2013 in Abänderung des bulgarischen Unterhaltstitels Mindestkindesunterhalt nach deutschem Recht. Er hat geltend gemacht, dass er seit 2009 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe.

2. Beschluss des OLG Koblenz vom 18.03.2015 (Az.: 13 UF 825/14)

a) Internationale Zuständigkeit des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz stellte zunächst fest, dass die deutschen Gerichte vorliegend nach Art. 3 ff. EuUnterhVO internatinal zuständig sind, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe.

Danach ist gemäß Art. 3 b EuUnterhVO das Gericht an dem Ort international zuständig sein, an dem die unterhaltberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zusätzlich habe die Antragsgegnerin die mögliche internationale Zuständigkeit nicht rechtzeitig gerügt.

Dazu führt das OLG aus:

“Nach Art. 3 b EuUnterhVO kann grundsätzlich das Gericht an dem Ort international zuständig sein, an dem die unterhaltberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorliegend ergibt sind die Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedoch bereits aus Art. 5 EuUnterhVO infolge rügeloser Einlassung der Antragsgegnerin auf das amtsgerichtliche Verfahren. Zwar hat die Kindesmutter die Zuständigkeit im Termin am 01.07.2014 vor dem Familiengericht gerügt. Sie hätte dies jedoch bereits in ihrer zuvor erfolgen schriftsätzlichen Einlassung tun müssen.

Die Vorschrift des Art. 5 EuUnterhVO entspricht dem Art. 24 EuGVVO und dessen Vorgänger, dem Art. 18 EuGVÜ. Zu letztgenannter Norm hat der EuGH entschieden, dass der Tatbestand der rügelosen Einlassung autonom auszulegen ist. Danach ist die Rüge des Mangels der internationalen Zuständigkeit dann verspätet, wenn sie erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (…). Anders als z. B. nach § 39 ZPO muss die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit deshalb bereits in der ersten Antrags-/Klageerwiderung enthalten sein (…).”

b) Deutsches Recht ist anwendbar

aa) Das anwendbare materielle Unterhaltsrecht richtet sich nach Art. 15 EuUnterhVO i.V.m. Art. 3 ff. HUntProt. D.h es ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die unterhaltberechtigte Person, d.h. das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hat das Familiengericht zutreffend deutsches Recht angewendet.

Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes führt das OLG aus:

“Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich zum einen nach den objektiven Merkmalen der Dauer und Beständigkeit sowie nach dem Schwerpunkt der Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht. Zum anderen ist jedoch auch der Wille in Bezug auf einen Daseinsmittelpunkt zu berücksichtigen (…).

Speziell bei Kindern kommt dabei dem Ort eine wesentliche Bedeutung zu, an dem eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dieser Ort ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller besonderen tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zu ermitteln. Zu den Kriterien, in deren Licht das nationale Gericht den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes festzustellen hat, gehören insbesondere die Umstände und Gründe des Aufenthalts des Kindes sowie dessen Staatsangehörigkeit. Des Weiteren kommt auch dem Alter des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Denn das soziale und familiäre Umfeld des Kindes besteht aus je nach Alter des Kindes unterschiedlichen Faktoren. So sind im Fall eines Kindes im schulpflichtigen Alter andere Faktoren zu berücksichtigen als im Fall eines nicht mehr die Schule besuchenden Minderjährigen oder im Fall eines Säuglings. Im Allgemeinen ist das Umfeld eines Kindes von geringem Alter weitgehend ein familiäres Umfeld, das durch die Bezugsperson oder -personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt, die das Kind tatsächlich betreuen und die für es sorgen (…).”

bb) Grundsätzlich müsse eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen.  Dies könne auch durch einen Umzug des Kindes eintreten.

Dazu führt das OLG wie folgt aus:

“Sodann ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass sowohl der mit seinem Umzug nach Deutschland vollzogene Wechsel des Unterhaltsstatus als auch das Erreichen der nächsten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle eine wesentliche Änderung i.S.v. § 238 FamFG begründen (…).

Der erfolgte Statutenwechsel führt sodann zur freien Neufestsetzung des Unterhalts nach dem gegenwärtigen maßgeblichen Unterhaltsstatut. Eine Bindung des Abänderungsgerichts an die vom bulgarischen Erstgericht zugrunde gelegten Tatsachen besteht also nicht. Denn diese beruhen gerade auf dem jetzt nicht mehr anwendbaren Unterhaltsstatut. Die abzuändernde Entscheidung dient bei einem Statutenwechsel lediglich als Grundlage für das Bestehen der Unterhaltspflicht überhaupt und als Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung der Frage, ob eine Änderung des Titels angezeigt ist. Denn allein das aktuell anwendbare Unterhaltsstatut soll grundsätzlich über die Bedürftigkeit des Berechtigten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten entscheiden. Diese Aspekte hängen aber wiederum von den tatsächlichen Umständen ab. Deshalb wäre es ungereimt, die Bewertung der Tatsachen nicht dem gewandelten Unterhaltsstatut zu unterstellen (…).”

3. Fazit

  • Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. 12. 2008 (ABl. EU 2009 Nr. L 7, S. 1) wird EuUntVO oder EuUnthVO oder EuUnterhVO abgekürzt.
  • Diese Verordnung gilt seit dem 18.06.2011 in Deutschland
  • Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
    • das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
    • das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
    • das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Annexverfahren), oder
    • das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien
  • Die Abänderungszuständigkeit ergibt sich aus Art. 8 EuUntVO. Art. 8 ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Unterhaltsberechtigten Abänderungszuständigkeit grds. beim Erstgericht, wenn der Unterhaltsschuldnder eine Abänderung verlangt und der Unterhaltsgläubiger weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitglied hat, in dem die Erstentscheidung ergangen ist.
  • Eine Entscheidung kann nach deutschem Recht abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt. Ob ein solcher Abänderungsgrund vorliegt, wenn der Unterhaltsberechtigte aus dem Ausland nach Deutschland umzieht, hat das OLG Koblenz bejahrt. Auch der BGH vom 10.12.2014 (Az.: XII ZB 662/13) tendiert dazu.

4. Quellenangabe

  • Der Beschluss ist unter http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/ abrufbar.
  • Bild: kamasigns/fotolia.com

 

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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