Hebt ein Elternteil Geld vom Sprachbuch seines Kindes ab, so muss es diese in der Regel zurückzahlen.
1. Sachverhalt
Die Eltern haben ein gemeinsames minderjähriges Kind, welches beim Vater lebt. Der Antragsteller ist das minderjährige Kind der Antragsgegnerin. Z wird gesetzlich durch seinen Vater vertreten, nachdem diesem mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 17.08.2012 die elterliche Sorge für Z allein übertragen wurde. Zuvor übte die Kindesmutter das Sorgerecht für Z ihrerseits alleine aus.
- Auf ein Sparbuch, welches auf den Namen des Kindes lautet, wurde im Jahr 2008 von den Großeltern väterlicherseits 1.000 € und vom Vater des Kindes 1.350 € eingezahlt. Das Sparbuch war im Besitz des Vaters.
Im Jahre 2011 kam es zur Trennung der Kindeseltern. Die Kindesmutter nahm bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das Sparbuch mit und holte hob das gesamte Guthaben ab. Die Kindesmutter war zum Zeitpunkt des Auszugs aus der früheren gemeinsamen Wohnung berufstätig und verdiente netto 1.100 €.
Das Amtsgericht verurteilte die Antragsgegnerin zur Rückzahlung des Sparguthabens. Dagegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein.
2. Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.05.2015 (Az.: 5 UF 53/15)
Die Antragsgegnerin müsse gemäß § 1664 BGB das Sparguthaben zurückzahlen bzw. als Schadensersatz zahlen.
Die Antragsgegnerin hätte das Guthaben nicht abheben dürfen. Es handele sich um Vermögen des Kindes und hätte auch nicht für den Lebensunterhalt des Kindes verwandt werden dürfen. Denn das Kind müsse kein Vermögen hierfür einsetzen.
Rechtsanwalt Klaus Wille Fachanwalt für Familienrecht Breite Straße 147-151 50667 Köln Tel.: 0221/ 272 47 45 www.anwalt-wille.de www.anwalt@anwalt-wille.de https://www.facebook.com/RechtsanwaelteWille