Wer darf über Impfungen von Kindern entscheiden?
(Foto: CFalk/pixelio.de)
Wer darf über Impfungen von Kindern entscheiden? (Foto: CFalk/pixelio.de)

Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken vorzunehmen, ist eine Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des 1687 Abs. 1 S. 2 BGB. Dagegen ist die Entscheidung Kinder nicht zu impfen eine außergewöhnliche Entscheidung, die von beiden Elternteilen getroffen werden soll. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

1. Sachverhalt

Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder. Die Kinder lebten zum Zeitpunkt des Antrages bei der Kindesmutter. Die Antragstellerin hatte mehrere Gespräche mit der Kinderärztin der betroffenen Kinder. Diese riet die Kinder die gegen Keuchhusten, Pneumokokken und Tetanus sowie Diphtherie impfen zu lassen. Die Pneumokokkenimpfung sei jedoch nur bis zum 2. Geburtstag möglich.

Die Antragstellerin forderte den Antragsteller auf, die Zustimmung zu den Impfungen zu erteilen. Der Antragsgegner verweigerte die Zustimmung. Die Antragstellerin reichte einen Antrag beim Familiengericht ein. In der Sitzung des Amtsgerichtes vom 23.04.2015 hat die Antragstellerin den Antrag um die Krankheit Masern ergänzt. Sie beantragte ihr die “Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung von verschiedenen Impfungen” zu übertragen.

2. Beschluss des AG Darmstadt vom 11.06.2015 (Az.: 50 F 39/15)

a) Impfung ist alltägliche Entscheidung

Die Entscheidung eine Impfung vorzunehmen, sei eine alltägliche Entscheidung, die derjenige vornehmen könne, bei dem die Kinder lebten. Das Amtsgericht hält die in Frage stehenden Impfungen, von der weitüberwiegenden Mehrheit der Bevölkerung für akzeptiert. Daher die Entscheidung von demjenigen zu treffen, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten.

b) Entscheidung über “Nicht-Impfung”

Etwas andere gelte nur dann, wenn im Streit stehe, ob Impfungen nicht vorgenommen werden sollen. Da die Entscheidung die Kinder nicht impfen zu lassen, von “so gravierender Bedeutung sei” handele es sich hierbei um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung.

3. Fazit

Das Amtsgericht differenziert zwischen der Entscheidung Impfungen vornehmen zu lassen und die Entscheidung Impfungen nicht an Kinder vornehmen zu lassen. Das AG Darmstadt hält die Entscheidung, Kinder nicht impfen zu lassen für so eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, die beide Elternteile durchzuführen haben. Bei unterschiedlicher Auffassung darüber, kann ein Elternteile einen Antrag stellen, die Impfung durchführen zu lassen.

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4. Quellenangaben: 

Autor: Rechtsanwalt  Klaus Wille

und Fachanwalt für Familienrecht
Waidmarkt 11 – 50677 Köln
Tel.: 0221/20475318

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