
Krankengeld, wenn das Kind erkrankt (Foto: ©-Bernd Leitner/fotolia.de)
Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn das Kind erkrankt ist. Einen Anspruch auf Lohnzahlung ist dagegen beschränkt und abhängig von der Dauer der Erkrankung.
1) Allgemeines
Arbeitnehmer werden nur dann bezahlt, wenn sie arbeiten. Es gilt: „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Einige Ausnahmen von dem Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn” sind der bezahlte Erholungsurlaub, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und die Entgeltfortzahlung vor und nach der Entbindung gemäß dem gesetzlichen Mutterschutz. In diesen Fällen wird die Vergütung weitergezahlt, obwohl nicht gearbeitet wurde. Auch in einigen anderen Fällen gibt es einen Anspruch auf Vergütung trotz Arbeitsausfalls. Diese im BGB geregelten Fälle sind:
- Verhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 Satz 1 BGB)
- Verhinderung wegen Stellensuche (§ 629 iV.m. § 616 Satz 1 BGB )
- Annahmeverzug des Arbeitgebers, insbesondere nach unwirksamer Kündigung (§ 615 Satz 1)
- Störungen des Betriebsablaufes
- Zulässige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 i.V.m. § 615 Satz 1)
2. Anspruch auf Vergütung und Freistellung, wenn das Kind kurz erkrankt ist
- Gemäß § 616 Satz 1 BGB kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Vergütung vorenthalten oder kürzen, wenn der Arbeitnehmer “für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist”.
- Sollte das Kind erkranken, dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit für einen kurzen Zeitraum das Kind zu Haus zu betreuen.
- In den genannten und in ähnlichen Fällen können Sie Ihre normale Vergütung verlangen, auch wenn Sie nicht bei der Arbeit erscheinen. Voraussetzung ist dafür allerdings, daß Ihre Abwesenheit nur “eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” dauert. Hier werden von der Rechtsprechung je nach Lage der Dinge 1 bis 5 Tage akzeptiert. Bei einem Kind unter 8 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.04.1978, Aktenzeichen 5 AZR 834/76, veröffentlicht in: NJW 1978, 2316) einen Zeitraum von 5 Tagen als zulässig angesehen. Der Arbeitnehmer kann für die ersten Tage der Erkrankung eines solchen Kindes im allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, daß außerhalb des Haushalts lebende Personen das Kind pflegen oder betreuen könnten (Bundesarbeitsgericht vom 19.04.1978).
- Der Arbeitnehmer erhält dann seinen Lohn weiterbezahlt.
- Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist oft durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 20. Juni 1979, Az: 5 AZR 479/77, veröffentlicht in: NJW 1980, S. 903)) Daher müssen Sie immer erst den Tarifvertrag oder den Arbeitsvertrag kontrollieren.
3. Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bei kurzer Erkrankung
Ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung ausgeschlossen oder schon aufgebraucht, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V. Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung. Die Arbeitnehmer und die Kinder müssen gesetzlich krankenversichert sein. Ist das Kind nicht in der gesetzlich Krankenversicherung – entweder beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung oder beitragspflichtig als eigene Versicherung) versichert, so besteht dieser Anspruch nicht.
Grundsätzlich besteht bei Kindern bis zu 12 Jahren ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung bis zu 10 Arbeitstage im Jahr pro Kind (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB V).Bei Alleinerziehende verlängert sich der Zeitraum auf bis zu 20 Arbeitstagen. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr
Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
4. Anspruch auf unbezahlte und unbefristetet Freistellung sowie Kinderkrankengeld gemäß §45 Abs. 4 SGB V bei schwerer Erkrankung
- Ist ein Kind unheilbar krank und hat nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben, hat der betreuende Elternteil einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld.
- Anspruchsgrundlage ist § 45 SGB V
- Danach besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet,
- die fortschreitend ist und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die nur eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. (§ 45 Abs. 4 SGB V)
- Ein unbefristeter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Betreuung und Begleitung des Kindes besteht insbesondere auch, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz oder ambulant durch einen Hospizdienst versorgt wird, aber auch, wenn es palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird.
- Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil
- Es wird Krankengeld gezahlt
- Der Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist.
Wichtig: Versicherten der privaten Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankentagegeld, sondern nur einen Anspruch auf Freistellung (ohne Lohnfortzahlung).
Das Kinderkrankengeld beträgt – wie das Krankengeld des Versicherten bei eigener Arbeitsunfähigkeit – 70 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes und darf 90 % des Nettoentgelts nicht überschreiten (§ 47 SGB V).
Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach §45 Abs. 1 SGB V sind.
5. Anspruch der Angestellten des öffentlichen Dienstes
Im öffentlichen Dienst gibt es Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst wird TVöD abgekürzt. Nach § 29 Abs. 1 TVöD hat ein Beschäftigter Anspruch, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden,
- wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt,
- aufgrund der Erkrankung kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht,
- eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht
- und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird.
6. Sonderurlaub für Beamte
Für Beamtinnen und Beamte gelten gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung besondere Regelungen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes steht den Beamten Anspruch auf vier Tage Sonderurlaub von der Arbeit wegen krankem Kind je Urlaubsjahr zu
Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen, deren Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt (2015: 54.900 €) haben für jedes Kind unter 12 Jahren jeweils 4 Arbeitstage, max. 12 Arbeitstage (vgl. §33 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW).
Bei Beamtinnen und Beamte, deren Bruttoeinkommen im Jahr 2014 unter der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von 53.550 € monatlich liegt, gelten folgende Regeln:
bei erkrankten Kind unter 12 Jahre haben die Beamten 10 Arbeitstage, bei mehreren erkrankten Kindern stehen dem Beamten 25 Arbeitstage zu. Ist der Beamte / die Beamte Alleinerziehender so hat er/sie Anspruch auf 20 Arbeitstage und bei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage.
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