
Können die Arbeitsverträgen mit Fussballprofis unbegrenzt befristet werden? (Bild: © Creating Images – Fotolia.com)
Ein Vertrag mit einem Fussballprofi kann befristet werden. Wurde der Vertrag einmal befristet, so muss für die weitere Befristung ein Sachgrund vorliegen.
1. Sachverhalt und Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz
2. Rechtlicher Hintergrund
a) Befristete Verträge sind grundsätzlich möglich.
Man unterscheidet: Befristung ohne Sachgrund und Befristung mit Sachgrund:
aa) Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
bb) Befristung mit SACHGRUND ist möglich,
und zwar, wenn der der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein Sachgrund liegt gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG vor, wenn
– die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
– der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
– die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
– die Befristung zur Erprobung erfolgt,
– in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
– der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
– die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
b) Anderslautende Entscheidungen
Die Entscheidung stellt sich u.a. gegen ein Urteil des LAG Nürnberg vom 28.03.2006 (Az.: 7 Sa 405/05). Das LAG Nürnberg führt zur Zulässigkeit der Befristung von Fussballarbeitsverträgen ausdrücklich die Branchenüblichkeit an. Hierzu führt das LAG aus:
“Bei der Prüfung des Sachgrunds ist die Branchenüblichkeit von Bedeutung. Sie wirkt zwar nicht konstitutiv als Sachgrund (so aber noch BAG Urteil vom 16.06.1986, SpuRt 96, 21), ist aber ein Indiz für anzuerkennende Bedürfnisse der Praxis (BAG Urteil vom 26.10.1998, NZA 99, 646; KR/Lipke 7. Aufl. Rnrn. 155 f zu § 14 TzBfG; Dieterich NZA 00, 859). Für eine wirksame Befristung ist nicht erforderlich, dass außer einem sachlichen Grund für die Befristung noch zusätzlich eine eigene sachliche Rechtfertigung für die Dauer der vereinbarten Frist vorliegt (st. Rechtsprechung des BAG, z. B. Urteil vom 26.08.1988, NZA 89, 965; Dieterich NZA 00, 860). Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer muss sich gleichwohl am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrunds spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG Urteil vom 26.08.1988, a.a.O.).”
Der damalig verklagte Verein hatte “zwei Sachgründe, nämlich das Abwechslungsbedürfnis des Publikums und das Alter bzw. damit zusammenhängend die zu erwartenden körperlichen Defizite des Klägers” genannt, um den Vertrag zu befristen. Hierzu führte das LAG weiter aus:
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