Wechselmodell und Aufenthaltsbestimmungsrecht (© FFCucina Liz Collet – Fotolia.com)

Stimmen die Eltern der Durchführung des Wechselmodells zu, dann wird ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen.

1. Sachverhalt

Der Kindesvater hat beantragt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sein Kind auf ihn allein zu übertragen. Die Kindesmutter hat Abweisung beantragt. Zunächst stellte sie auch den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie regte auch an, das Wechselmodell einzurichten.Sie nahm darauf hin ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück und stimmte dem Antrag des Kindesvaters zu.

Der Kindesvater erklärte, bis zur Einschulung das Wechselmodell durchzuführen.

Das Amtsgericht hat dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Dagegen legte die Kindesmutter Beschwerde. Sie nahm ihre Zustimmung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zurück. Sie wollte es bei dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen.

2. Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.03.2010 (Az.: 10 UF 244/13)

a) Das OLG stellte zunächst fest, dass die Zustimmung zur Übertragung des Sorgerechts (oder eines Teils davon)  bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz frei widerrufen werde könne. Daher müsse das OLG nun entscheiden.

b) Die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts komme hier nicht in Betracht. Nicht jede Streitigkeit zwischen den Eltern führe zu einem Wechsel im Sorgerecht. Wenn zwischen den Parteien trotz Meinungsunterschiede in Einzelfragen eine Kooperation möglich sei, könne das gemeinsame Sorgerecht aufrecht erhalten bleiben. Die Parteien seien sich über das Wechselmodell einig. Dazu führt das OLG weiter aus:

“Beide Eltern haben im Anhörungstermin erklärt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nach ihrem Eindruck für L. die beste Lösung darstelle. Sie haben – nachdem der wöchentliche Wechsel zwischen den Eltern seit der Trennung am 2.2.2013, mithin seit mehr als einem Jahr praktiziert wird – die Überzeugung gewonnen, dass L. gerne ebenso viel Zeit bei dem Vater wie bei der Mutter verbringen möchte. Beide Eltern haben mit der Absicht, das Wechselmodell fortzusetzen, zugleich die Hoffnung verbunden, dass es ihnen gelingen könnte, ihre Kommunikation zu verbessern. Der Vater hat erklärt, dass er sich eine flexiblere Handhabung bei der Umsetzung des Wechselmodells wünsche, damit Termine getauscht werden könnten. Die Mutter hat den Wunsch nach einem insgesamt unkomplizierteren Umgang miteinander mit Blick auf die Fortsetzung des Wechselmodells formuliert. Den für beide Eltern schwierigen Weg zur Umsetzung ihrer Vorstellungen haben sie mit der Aufnahme der Elterngespräche bei dem A. e.V. eingeschlagen.

Die Fortsetzung des wöchentlich wechselnden Aufenthaltes von L. bei beiden Eltern kann von den Eltern auch ohne Auseinandersetzungen, die das Kindeswohl beeinträchtigen, gewährleistet werden. Beide Elternteile haben erklärt, dass der wöchentliche Wechsel im Wesentlichen funktioniere und dass lediglich die Frage des Aufenthaltes von L. an den Weihnachtsfeiertagen und der Tausch einzelner Betreuungstage problematisch gewesen seien. In Übereinstimmung damit hat die Ehe- und Familienberatungsstelle . e.V. in ihrem Bericht vom 10.2.2014 mitgeteilt, dass Absprachen zur Abholung von L. von der Kita getroffen und eingehalten wurden und dass kleinere Absprachen von den Eltern auch allein erreicht werden konnten. Der Vertreter des Jugendamtes hat im Hinblick auf das ausgeprägte Interesse der Eltern am Wohl ihres Kindes ebenfalls die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge befürwortet. (…)”

Natürlich sah das OLG auch das Risiko, dass es in Zukunft Schwierigkeiten geben könnte. Doch dies allein rechtfertige es derzeit nicht, jetzt eine Regelung zu treffen.

3. Quellenangaben

  • Die Entscheidung ist in der kostenpflichtigen Zeitschrift FamRZ 2014, S. 1714 veröffentlicht.
  • Bild: FFCucina Liz Collet – Fotolia.com

Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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