Wird in der Ladung zu einer Betriebsratssitzung die Tagesordnung nicht übermittelt, kann die fehlerhafte Ladung geheilt werden, wenn die Betriebsratssitzung ansonsten beschlussfähig ist und alle Anwesenden einstimmig beschließen über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind.
1. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratsvereinbarung. Antragsteller ist der Arbeitgeber und einer der Beteiligten ist der Betriebsrat. Hintergrund dieser Betriebsvereinbarung war eine betriebliche Regelung über die Durchführung von Kontrollen. Bei dem Arbeitgeber waren innerhalb von einem Jahr Waren im Wert von 250.000,00 EUR entwendet worden. Auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung führte der Arbeitgeber nunmehr jährlich an 30 Tagen Torkontrollen durch. Der Betriebsrat beschloss der Torkontrolle zuzustimmen. An der Abstimmung nahmen 16 der 19 Mitglieder des Betriebsrats teil. Zu der Tagung hatte der Betriebsrat ohne Beifügung einer Tagesordnung geladen. Ca. ein Jahr später kündigte der Betriebsrat die Torkontrolle außerordentlich, hilfsweise mit gesetzlicher Frist. Die Arbeitgeber haben geltend gemacht ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegen nicht vor. Nach dem Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung zum 31.07.2012 entfaltet die Betriebsvereinbarung aber Nachwirkungen. Der Arbeitgeber beantragte festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung nicht vor dem 01.08.2012 endet. Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt. Außerdem beantragte er festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen keine Rechtswirkung entfaltet.
2. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2014 (Az.: 1 ABR 2/13)
Das Bundesarbeitsgericht hatte hier zwei Fragen zu klären, nämlich ob die Betriebsvereinbarung überhaupt gültig war und wann und unter welchen Voraussetzungen Torkontrollen möglich sind. In betriebsverfassungsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob durch die fehlerhafte Übermittlung der Ladung – es fehlte die Tagesordnung – die Vereinbarung unwirksam wurde. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass die Betriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen war. Der Ladungsmangel führte nicht zur Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses durch den Betriebsrat. Zwar sei die Ladung zu der Tagung ohne Mitteilung der Tagesordnung übersandt worden. Doch dieser Mangel führe nicht zur Unwirksamkeit. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ladungsmangel sich auf die Wirksamkeit der in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse auswirke, hänge von der Bedeutung der formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ab.
Rechtsprechungsänderung des BAG
Bisher vertrat die Rechtsprechung, dass das Fehlen der Tagesordnung in der Ladung in einer Betriebsratssitzung geheilt werden könne, in dem der vollständig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis hierzu erkläre und die neue Tagesordnung beschließt. Daran hält das Bundesarbeitsgericht nun nicht mehr fest. Das BAG begründet dies wie folgt: Die Mitteilung der Tagesordnung bezwecke nicht, dass ein verhindertes Betriebsratsmitglied Gelegenheit erhalte seinem Betriebsratskollegen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten. Dies ergebe sich aus § 25 BetrVG. In einem solchen Verhinderungsfall müsse ein Ersatzmitglied teilnehmen. Die Mitteilung der Tagesordnung diene auch nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die sachgerechte Auflösung einer etwaigen Terminkollision zu ermöglichen. Denn im Betriebsverfassungsgesetz gebe es keinen Unterschied zwischen wichtigen und unwichtigen Betriebsratssitzung. Das Betriebsverfassungsgesetz geht vielmehr davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied für sich entscheiden soll, ob es wegen anderweitiger Verpflichtungen an einer Sitzung des Betriebsrats teilnimmt oder daran gehindert ist. Für die Heilung des Verfahrensmangels reicht es aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder rechtzeitig zu der Sitzung geladen sind und der Betriebsrat beschlussfähig sei. Die Erschienen der Sitzung könnten dann Ergänzungen zu der Tagesordnung einstimmig beschließen. Der Betriebsrat hat einstimmig über die Torkontrollen abgestimmt und dem zugestimmt. Danach ist die Betriebsvereinbarung formell wirksam zustande gekommen. Die vereinbarten Taschenkontrollen seien auch nicht zu beanstanden.
3. Fazit
Bisher ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass Verstöße gegen die Ladungsvorschrift zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses führen. Eine Sitzungsladung hat unter Mitteilung auch der Tagesordnung zu erfolgen, wobei die zu verhandelnden Themen konkret zu bezeichnen sind. Bisher ging das Bundesarbeitsgericht auch davon aus, dass eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung zwar möglich sei doch könne dies nur dann geschehen, wenn der Betriebsrat vollständig erschienen ist und die Ergänzung einstimmig durch alle Betriebsratsmitglieder in der Versammlung angenommen wurden. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht diese Voraussetzungen aufgelockert.
4. Quellenangaben
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2014 ist unter http://www.bundesarbeitsgericht.de” im Volltext abrufbar.
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