Wer seinen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen möchte, hat das Recht seinen eigenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und darf deswegen nicht gekündigt werden.
1. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Arbeitnehmerin, die von der Arbeitgeberin gekündigt wurde. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Kündigung der Beklagten, welche zum 16.05.2013 wirksam sein sollte. Die Klägerin hat mit der Beklagten einen bis zum 31.10.2013 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Bevor der Vertrag unterschrieben wurde, gab es zwischen den Parteien ein Bewerbungsgespräch. In dem Gespräch wies die Klägerin darauf hin, dass sie bereits mit ihrem Ehemann einen Sommerurlaub gebucht habe. Sie könne den Arbeitsvertrag nur unterzeichnen, wenn sie den gebuchten Urlaub wie geplant antreten könne. Die Beklagte sagte ihr dies zu und der Urlaub wurde im Urlaubsplaner eingetragen. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses teilte die Beklagte mit, dass der Urlaub nicht genehmigt werden könne. Die Beklagte teilte der Klägerin auch mit, dass sie das Unternehmen verlassen könne, wenn sie sich hier nicht arrangieren wolle. Daraufhin nahm sich die Klägerin einen Rechtsanwalt, der um Urlaubsgenehmigung für den geplanten Zeitraum bat. Die Beklagte kündigte der Klägerin das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung erfolgte innerhalb der Probezeit. Dagegen wehrte sich die Klägerin und beantragte beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.05.2013 sondern zum 31.10.2013 (Ende des Arbeitsvertrages) beendet werden kann.
2. Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.02.2014 (Az.: 9 CA 5518/13)
Das Arbeitsgericht hielt die Klage für begründet. Die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsgebot gemäß § 612a BGB. Die Beklagte habe klargestellt, dass die Ursache der Kündigung nicht die Urlaubsplanung der Klägerin sein, sondern allein die Vorgehensweise, dass die Klägerin über einen Rechtsanwalt kommuniziert habe. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass der bereits geplante und gebuchte Urlaub tatsächlich gewährt werde. Nach der Streichung des Urlaubs hatte die Klägerin nochmals Kontakt zu der Beklagten gesucht. Erst danach sei der Rechtsanwalt zu Rate gezogen worden.
Hierzu führt das Arbeitsgericht wie folgt aus:
„ Aus Sicht der Klägerin war es verständlich und auch vernünftig, sich externe anwaltliche Hilfe zu suchen, insbesondere nach dem die aus ihrer Sicht Verantwortlichen ihren Urlaub abschließend nicht genehmigt hatten. Eine Verpflichtung, sich zuvor an die Arbeitnehmervertretung oder an die Personalleitung zu wenden, besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagtenvertreter im Kammertermin am 12.02.2014 nochmals ausführte, dass für die Urlaubsgenehmigung die jeweiligen Bereichsleiter zuständig sind. Dass sich die Klägerin anwaltliche Hilfe suchte war insbesondere auch vor dem Hintergrund verständlich, dass der Bereichsleiter ihr mitgeteilt hatte, sie könne das Unternehmen verlassen, wenn sie sich mit den Gegebenheiten – gemeint war wohl die Nichtgewährung des Urlaubs – nicht arrangieren könne. Da war die streitgegenständliche Kündigung als Maßregelung im Sinne des § 612a BGB anzusehen.”
Die Kündigung war daher unwirksam.
3. Quellennachweis
Die Entscheidung ist im Volltext unter www.openjur.de/u/697935.htlm abrufbar.
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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