Wer den Scheidungsantrag zurücknimmt, muss im Zweifelsfall trotz Versöhnung die Kosten tragen.
1. Sachverhalt
Ein Ehepartner hat einen Scheidungsantrag vor dem Familiengericht eingereicht. Während des Verfahrens versöhnen sich die Eheleute wieder. Trotz dieser Versöhnung streiten sich die Eheleute über die Kosten, nachdem die Scheidung zurückgenommen wurde. Im Scheidungsverfahren hatten sich die Beteiligten über das Trennungsjahr gestritten. Im Rahmen der Versöhnung hatten die Eheleute eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde zurückgenommen. Das Familiengericht hat die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dagegen legte der andere Ehegatte Beschwerde ein und beantragte die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.
2. Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.12.2013 (Az.: 18 WF 291/13)
Das Oberlandesgericht hob die Kostenentscheidung auf. Die Parteien hatten sich über die Voraussetzungen der Scheidung gestritten. Wenn in einem solchen Fall der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde, werden die Kosten dem Rücknehmenden auferlegt.
3. Fazit
Aus dem Sachverhalt war nicht ersichtlich, ob die Parteien trotz des Streites über die Kosten weiter zusammen geblieben sind. Ist es nicht seltsam, dass man sich auf der einen Seite versöhnt haben will und auf der anderen Seite über die Kosten streitet? So groß kann die Versöhnung nicht gewesen sein, oder? Zum eigentlichen Problem:
a) Regelfall
Gemäß §150 Abs. 1 FamFG gilt: Wird Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, jeder trägt seine Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt.
Dies gilt nicht nur für die Scheidungsangelegenheit, sondern für die Folgesachen, d.h. die Angelegenheiten, die im Verbund der Scheidung geklärt werden. Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund; §137 Abs. 1 FamFG).
Folgesachen sind gemäß §137 Abs. 2 FamFG Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Folgesachen können auch Kindschaftssachen sein (§137 Abs. 3 FamFG).
In all diesen Fällen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, wenn die Angelegenheiten im Verbund mit der Scheidung getroffen wird.
b) Ausnahmefälle
aa) Abweisung des Scheidungsantrages
In diesem Fall trägt der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hatte, die gesamten Kosten.
bb) Rücknahme des Scheidungsantrages
Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen.
Bis zum Scheidungsbeschluss kann der Scheidungsantrag zurückgenommen werden, auch noch im Scheidungstermin.
c) Ausnahmefall vom Ausnahmefall (§150 Abs. 4 FamFG)
Ist die Kostenverteilung als “unbillig”, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
Da die Eheleute sich im Fall des OLG Stuttgart auch darüber gestritten haben, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen- hier ob das Trennungsjahr eingehalten wurde – hat das OLG hier nicht die Ausnahme angewandt. Daher wurden die Kosten dem Ehegatten auferlegt, der den Antrag zurückgenommen hat.
Rechtsanwalt Klaus Wille Fachanwalt für Familienrecht Breite Straße 147-151 50667 Köln Tel.: 0221/ 272 47 45 www.anwalt-wille.de www.anwalt@anwalt-wille.de