Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich unterliegen einem Formzwang und müssen entweder notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.

1.  Sachverhalt

Der Antragsteller lebte von seiner Frau getrennt. Er beantragte gegen seine Frau einen sogenannten dinglichen Arrest wegen Anspruchs auf zukünftigen Zugewinnausgleich. Er hat seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich auf eine handschriftliche Vereinbarung gestützt. Diese schriftliche Vereinbarung hatten die Eheleute unterschrieben. Dem Antrag wurde durch das Amtsgericht stattgegeben. Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein.

2. Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 19.08.2013 (Az.: 8 UF 145/13)

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde der Antragsgegnerin statt und wies den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests zurück.

Der Antragsteller habe seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich auf eine handschriftliche Vereinbarung gestützt. Diese Vereinbarung sei aber unwirksam. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich müssten gem. § 1410 BGB notariell beurkundet werden. Daran fehle es hier.

Mangels notarielle Beurkundung oder gerichtlicher Protokollierung komme auch kein Anspruch aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis in Betracht. Denn auch dafür gelten die strengeren Formvorschriften (vgl. §§ 780 und 781 BGB).

Da der Antragsteller keine Angaben über die Berechnung des Zugewinnausgleichs machen konnte und auch keine Angaben über das Endvermögen der beiden Parteien darlegen konnte, wurde der Antrag auf Erlass eines Arrestes  abgewiesen.

3. Fazit

a) Mit einem dinglicher Arrest sichert sich ein Gläubiger vorläufig die Zugriffsmöglichkeit auf ein Vermögen. Dabei muss kein Vollstreckungstitel vorliegen.

b) Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens  oder vor Einleitung des Verfahrens auf vorzeitigem Zugewinnausgleich besteht grundsätzlich keine Möglichkeit die zukünftige Zugewinnausgleichforderung zu sichern.

c) Wenn ein Gläubiger sich eine Zugewinnausgleichsforderung sichern will, so muß er den Anspruch darlegen z.B.  durch eine notarielle Vereinbarung oder er kann darlegen, wie hoch der Anspruch wirklich ist. Im letzteren Fall muß er die Vermögensverhältnisse kennen.

4. Quellenangaben

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 19.08.2013 (Az.: 8 UF 145/13) ist unter www.justiz.nrw.de und dort unter Rechtsprechung im Volltext abrufbar.

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Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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