Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, in dem ein mutmaßlicher biologischer Vater von einer Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen wird, wenn die Kindesmutter mit dem rechtlichen Vater verheiratet ist, um eine bestehende rechtliche-soziale Familie zu schützen.

1.  Sachverhalt

Der Beschwerdeführer behauptete biologischer Vater einer Tochter zu sein. Die Kindesmutter war und ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet mit einem anderen Mann. Die Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer endete als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindesmutter, dem rechtlichen Vater und den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Familiengericht die Feststellung, dass er der biologische Vater sei. Die Klage wurde abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Dresden in der zweiten Instanz verweigerte dem Beschwerdeführer ein Anfechtungsrecht. Begründet wurde dies damit, dass gemäß § 1600 Abs.2 BGB die Anfechtung für einen biologischen Vater voraussetzt, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und das der anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist. Dagegen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

Wird ein Kind innerhalb einer Ehe geboren, so gilt der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes und zwar unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist.

Der biologische Vater, bzw. der Mann der behauptet der biologische Vater zu sein, ist unter engen Voraussetzungen zur Anfechtung befugt. Danach kann ein biologischer Vater nur dann die Vaterschaft anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine biologisch-soziale Beziehung besteht. Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der rechtliche Vater  mit der Mutter des Kindes verheiratet (§1600 Abs. 4 BGB).  Mit anderen Worten: ist der rechtliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet, wird grundsätzlich ein Anfechtungsrecht ausgeschlossen. Dieses sehr eingeschränkte Anfechtungsrecht wurde in der Literatur kritisiert, ist aber immer wieder gerichtlich bestätigt worden.

3.  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.2013 (Az.: 1 B vR 1154/10)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung des Art.6 Abs.1 und Abs.2 GG sowie  des Art. 20 Abs.3 GG in Verbindung mit Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonventionen (EMRK) läge nicht vor.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht wie folgt aus:

„Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es mit Art.6 Abs.2 GG vereinbar ist, den mutmaßlich biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben und hat für diesen Fall lediglich aus Art.6 Abs.1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (…). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt nichts anderes. Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater im dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Staats liegt (…).“

Daher wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.

4. Fazit

a) Die Vaterschaftsanfechtung durch einen mutmaßlichen biologischen Vater ist immer wieder Gegenstand der familienrechtlichen Diskussion gewesen. Erst mit Beschluss vom 09.04.2003 hat das Bundesverfassungsgericht überhaupt erstmals anerkannt, dass der ausnahmslose Ausschluss des leiblichen Vaters eines Kindes von dem Anfechtungsrecht auf Vaterschaftsanerkennung und vom Umgangsrecht verfassungsrechtlich nicht zu halten ist. Aus diesem Beschluss folgte dann die Feststellung, dass der damalige § 1600 BGB mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, wenn er dem biologischen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vorenthalte, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden. Als Konsequenz folgte nicht, dass der mutmaßliche biologische Vater ein generelles Anfechtungsrecht erhält.

b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in seiner  Entscheidung vom 22.03.2012 (Beschwerdenummern: 23338/09 und 45071/09) entschieden, dass das begrenzte Recht auf Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft in deutschem Recht kein Recht auf Familien- oder Privatleben aus Art. 6 Abs.1 EMRK verletze. Der Europäische Gerichtshof billigte insofern die nationalen Entscheidungen, dass aus Sicht des deutschen Staates die rechtliche Vaterschaft dem Vorrang gegenüber dem potenziellen biologischen Vater einzuräumen sei.

c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner nunmehrigen Entscheidung nochmals betont, dass ein Ausschluss auch dann möglich sein solle, wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt, eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut zu haben. Die Frage ist auch in diesen Fällen, ob ein solcher Anfechtungsausschluss auch dann mit dem Verfassungsrecht zu vereinbaren ist, wenn der biologische Vater mehrere Monate mit dem Kind zusammengelebt hat und die Frau sich später entschließt, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Diese Frage wurde noch nicht gerichtlich entschieden.

d) Eine andere Frage ist, wie das Kind reagieren wird, wenn es nach mehreren Jahren erfährt, dass es nicht vom rechtlichen Vater abstammt und ein biologischer Vater sich jahrelang um die Vaterschaftsanerkennung bemüht hat. Ob dies zum einen dem Kindeswohl förderlich ist und zum anderen auch dem Familienfrieden dient, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beantwortet. Immerhin hatte das BVerfG (Erster Senats vom 31. Januar 1989; Az.: 1 BvL 17/87) bereits im Jahr 1989 entschieden, dass Recht auf Abstammung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist.  In der Entscheidung aus  dem Jahr 1989 hatte das Gericht entschieden, dass die §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, “soweit dem volljährigen Kind – abgesehen von den Sonderfällen des § 1596 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 BGB – die Klärung seiner Abstammung ausnahmslos nur dann möglich ist, wenn die Ehe seiner Mutter geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.”

5. Quelle

Das Entscheidung ist ist unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20131204_1bvr115410.html abrufbar.

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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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