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OLG Oldenburg: verfestigte Lebensgemeinschaft nach Ablauf eines Jahr
Das einseitige Ausbrechen aus einer intakten Ehe rechtfertigt nicht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Ein Unterhaltsanspruch kann aber in bestimmten Fällen verwirkt sein, wenn die Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. In besonderen Fällen kann schon nach Ablauf des Trennungsjahres eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden.
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