1. Sachverhalt

Der Kindesvater wurde zur Zahlung von Krankenversicherungskosten für die beiden Kinder verpflichtet. Es handelte sich dabei um die Krankenversicherung einer privaten Krankenversicherung. Das Amtsgericht hat den Antrag zurück gewiesen. Dagegen legte der Kindesvater Beschwerde ein.

2. Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.04.2012 (Az.: 3 OF 279/11)

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Hierzu führt das OLG wie folgt aus:

„Selbst wenn ein Wechsel der Kinder in die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter nach den rechtlichen Voraussetzungen daher möglich wäre, ist der Senat der Auffassung, dass die Kosten der privaten Krankenversicherung vorliegend angemessener Unterhalt der Kinder sind, da diese seit Ihrer Geburt privat krankenversichert sind und der Antragsteller nach wie vor ebenfalls privat versichert ist. Wenn allerdings die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung keine Nachteile im Leistungsumfang bringt, kann das Kind, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative handelt auf den Wechsel verwiesen werden (…).
Den Hierfür erforderlichen Darlegungen genügt der Vortrag des  Antragstellers nicht. Da private Kranken- und Krankenzusatzversicherung über sehr unterschiedliche Tarife mit unterschiedlichen Leistungen verfügen, hätte der Antragsteller im Einzelnen den Leistungskatalog der gegenwärtigen Versicherung der Kinder und demgegenüber der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in Kombination mit der beabsichtigten Zusatzversicherung darstellen müssen (…).

3. Fazit

Neben dem Unterhalt für die allgemeine Lebensführung – auch Elementarunterhalt genannt – muss der Unterhaltspflichtige sich auch an anderen Kosten beteiligen. Solange daher die privaten Krankenversicherungskosten bereits seit der Geburt der Kinder angefallen sind, müssen sie auch weiterhin gezahlt werden. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird vor der Berechnung des Elementarunterhalts um die Krankenversicherungsbeiträge bereinigt.
Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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