1.Sachverhalt

Das Sozialamt der Stadt Oldenburg verlangte von einem Gewerbetreibenden Elternunterhalt. Die psychisch erkrankte Mutter lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen  und erhielt Sozialleistungen, die das Sozialamt nun im Rahmen des Elternunterhalts zurückfordert.
Die Mutter einige Zeit noch in geringem Umfang erwerbstätig und daherh Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegattenunterhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart und sollte hieraus im Alter eine Zusatzrente von 160,- Euro erhalten.
Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, hatte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt. Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrages stehen der Mutter aber jetzt keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu. Der Senat entschied, dass die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt habe, nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen dürfe. Daher sei ein fiktiver Betrag von 160,- Euro vom Bedarf abzusetzen.
 
Das gleiche gelte für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 in Höhe von 1.023,- Euro. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld. Der Senat entschied, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen dürfe. Auch das Pflegegeld von 1.023,- Euro sei als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen.
Das AG Wilhelmshaven hatte einen Anspruch auf Elternunterhalt abgelehnt. Dagegen legte das Sozialamt Rechtsmittel ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

Kinder sind zum Elternunterhalt gem. §§ 1601, 1602 BGB verpflichtet, wenn das Vermögen und das Einkommen der Eltern nicht zur Bezahlung der Kosten, z.B. eines Pflegeheims, ausreicht. In den meiste Fällen tritt dann der Sozialhilfeträger in Vorleistung und versucht sich das Geld von den Kindern wiederzuholen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Schuldner zwar auf seinen Vermögensstand zurückgreifen. Dies gilt zumindest dann, wenn er den Elternunterhalt nicht aus seinem Einkommen zahlen kann. Eine solche Vermögenswertung könne aber nicht gefordert werden, wenn sie für den Unterhaltspflichtigen für einen unangemessenen wirtschaftlichen Nachteil verbunden wäre.
 
Gemäß §1611 BGB kann die Unterhaltspflicht u.a. dann entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Dann entfällt die Unterhaltspflicht entweder vollständig oder teilweise.

3. Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.10.2012 (Az. 14 UF 82/12)

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und den Elternunterhalt abgelehnt. Grundsätzlich hätten Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge ausgereicht, um den Bedarf der Eltern zu decken. In der Vergangenheit hätten Versäuminisse des Unterhaltspflichtigen dazu geführt, dass diese Zahlungen nun ausgeblieben sind. Dis könne man aber nicht dem Sohn zuschreiben. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen dürfe.

Weitere führt die Pressemitteilung aus:
"Das gleiche gelte für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 in Höhe von 1.023,- Euro. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld. Der Senat entschied, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen dürfe. Auch das Pflegegeld von 1.023,- Euro sei als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen."

4. Fazit

Hier muss man unbedingt abwarten, bis die Begründung der Entscheidung veröffentlicht wird. Aus der Pressemitteilung schließe ich, dass der Unterhalt deswegen versagt wurde, weil in der Vergangenheit versäumt wurde, Vorsorge für den Unterhalt zu treffen und aufrecht zu halten. Ist es nicht meist so, dass Personen unterhaltsberechtigt werden, weil sie gerade keinen Vorsorge für die Zukunft betrieben haben, sei es durch Rücklagen oder Abschluss eine Versicherung?

5. Quellenangaben

• Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom 25.10.2012 können Sie unter Zu "Elternunterhalt nach über 30jähriger Kontaktverweigerung" vergleiche unseren Unterhaltsblog.
• Foto: © Lisa F Young/ fotolia.de
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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