Ratgeber
OLG München: Erwerbsobliegenheit, wenn der Unterhaltspflichtige nach seiner Ausbildung zusätzlich ein Studium beginnt
Hat der Unterhaltspflichtige eine abgeschlossenen Ausbildung und nimmt statt eines Berufes ein Studium auf und kann daher keinen Kindesuntrehalt zahlen, so wird ihm ein Einkommen fiktiv angerechnet.
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