1. Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Durchführung des Zugewinnausgleichs. Der Kläger hatte Auskunft über das Endvermögen der Beklagten beantragt. Die Beklagte hält die Durchführung für unbillig, weil der Kläger durch Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Vergewaltigung in fünf Fällen und wegen versuchter Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt wurde. Der Kläger hatte im Zeitraum von 2000 bis Ende 2002 mehrere Vergewaltigungen bzw. eine versuchte Vergewaltigung durchgeführt. Er wurde am 09.02.2003 inhaftiert und am 27.01.2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren mit anschließender Sicherheitsverwahrung rechtskräftig verurteilt. Nach der rechtskräftigen Verurteilung hatte die Beklagte einen Antrag auf Scheidung eingereicht. Die Ehe wurde im Frühjahr 2006 geschieden. Im Januar 2009 reichte der Kläger eine Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung eines Zugewinnausgleichs gegen die Beklagte ein. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gem. § 1379 BGB hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Nach dem neuen Recht hat er darüber hinaus auch einen Anspruch darauf, Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen sowie Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung zu verlangen. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.
Gem. § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleichs des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre. Das Verlangen muss also rechtsmissbräuchlich sein.

3. Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.04.2011 (Az.: 12 U F 32/10)

Das Oberlandesgericht hält die Berufung des Klägers für unbegründet, weil der Anspruch gem. § 1381 Abs. 1 BGB zu Recht verweigert worden sei. Hierzu führt das Oberlandesgericht wie folgt aus:

“Im Hinblick auf die begangenen Straftaten und deren Konsequenzen für die gesamte Lebensgestaltung der Beklagten ist es Ihr nicht zuzumuten, an den Kläger einen Zugewinnausgleich zu leisten, selbst wenn sich zu seinen Gunsten eine Forderung errechnen lassen sollte. Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten wird nämlich gem. § 1381 Abs. 1 BGB ein Verweigerungsrecht zugebilligt, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre. Nach § 1381 Abs. 2 BGB kann grobe Unbilligkeit insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. Daneben kann jedoch auch ein schuldhaftes Fehlverhalten anderer Art die grobe Unbilligkeit begründen. Im vorliegenden Fall ist das Fehlverhalten des Klägers vor allem persönlicher Natur, hat sich aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt unbegründet durch beide Aspekte die grobe Unbilligkeit.”

Das Oberlandesgericht ist dabei nach Einsicht der strafrechtlichen Akten aufgrund der “erdrückenden Beweislage” davon ausgegangen, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten auch begangen hat. Dazu führt das Oberlandesgericht wie folgt weiter aus:

“Die tiefgreifende Kränkung der Beklagten, die mit den Taten des Kläger notwendigerweise verbunden war, ist von einer gänzlich anderen Qualität als etwa der bloße Verstoß eines Ehegatten gegen das Gebot ehelicher Treue. Wenn der eigene Ehemann mehrfach fremde Frauen überfällt um mit Gewalt und Drohungen zum Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen nötigt, so ist dies ein Verhalten, dass den Kernbereich der ehelichen Beziehung trifft, sittlich auf tiefster Stufe steht und auch die Ehefrau in Ihrem Ansehen schädigt. Vor dem Hintergrund, dass mitten in dem fraglichen Zeitraum zwischen März 2000 und November 2002, nämlich im Januar 2001 die gemeinsame Tochter der Parteien geboren war, wiegt das Verhalten des Klägers noch schwerer.”

Dabei sei es insbesondere unverständlich, dass der Kläger auf der einen Seite vorträgt die Parteien hätten eine glückliche Ehe geführt und zum anderen, dass der Kläger mehrere Vergewaltigungen begangen hatte. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger auch mögliche Gesundheitsgefährdungen der Beklagten in Kauf genommen habe, weil er während der ehelichen Beziehung mit den unbekannten Frauen ungeschützten Geschlechtsverkehr ausgeübt habe.

Darüber hinaus wirke sich auch die Inhaftierung des Klägers für die Beklagte auch finanziell aus. Die Beklagte musste die Tochter alleine betreuen und auch alleine unterhalten. In der Zusammenschau der Einzelaspekte wiege das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme. Daher sei auch der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich.

4. Fazit

Grundsätzlich muss jeder Auskunft erteilen, wenn es unter irgendeinem rechtlichen Aspekt möglich ist, dass ein Anspruch durchsetzbar sein könnte. Nur in seltenen Fällen wird schon auf der Ebene des Auskunftsanspruchs eine Stufenklage vollständig abgelehnt. Das Oberlandesgericht sah diesen Fall hier als gegeben an. Insbesondere vor dem Hintergrund der verübten Straftaten ist diese Auffassung auch nachvollziehbar. Zwar waren diese Straftaten nicht direkt gegen die Ehefrau gerichtet, doch aus der Begründung des Oberlandesgerichts Hamburg ist es nachvollziehbar, dass weitere Ansprüche gegen die Ehefrau als rechtsmissbräuchlich anzusehen waren.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger dann noch einen PKH Antrag beim Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingereicht hatte. Der BGH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 (Az.: 12 Z A 54/11) den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist daher rechtskräftig.
5. Quellenangaben

  • Die Entscheidung des OLG Hamburg ist in der Zeitschrift FamRZ 2012, S. 550 ff. veröffentlicht. Aus dieser Zeitschrift sind auch die Zitate entnommen worden.

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Klaus Wille
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