OLG Köln: Konkrete Unterhaltsberechnung oder Quotenunterhalt?

Bei einem Unterhaltsbedarf bis zu 5100 € monatlich kann der Ehegattenunterhalt im Rahmen der sog. Quotenberechnung geltend gemacht werden. War der Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht berufstätig, muss er im Trennungsjahr auch keine Berufstätigkeit aufnehmen.

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