OLG Köln: Kindesunterhalt – keine Pflicht zur Nebentätigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige pro Woche 40 Stunden arbeitet
Der zum Kindesunterhalt Verpflichtete muss keine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn er bereits eine wöchentliche Erwerbstätigkeit von 40 Stunden nachweist.
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