1. Sachverhalt

Die Beteiligten sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Die Mutter hat daher seit der Geburt das alleinige Sorgerecht. Vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie für kurze Zeit zusammen, um sich anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt. Der Vater beantragt zusätzlich das gemeinsames Sorgerecht.

2. Rechtlicher Hintergrund

Noch im Jahr 2010 erhielten unverheiratete Kindesmutter bei der Geburt eines Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht, soweit und solange das gemeinsame Sorgerecht nicht durch die Eltern gemeinsam begründet wird. Ein gemeinsames Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg vom 03.12.2009, sowie der anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 besteht nunmehr die Möglichkeit für Kindesväter das gemeinsame Sorgerecht einzufordern, wobei es bei der Grundaussage verblieben ist, dass grundsätzlich die Kindesmutter allein aufgrund der Geburt des Kindes das alleinge Sorgerecht erhält. Das Bundesverfassungsgericht hatte gefordert, eine neue gesetzliche Regelung umzusetzen. Dem ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen.

3. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 22. Dezember 2011 (Az.: 10 UF 171/11)

Das OLG lehnte das gemeinsame Sorgerecht ab, das es  “keine tragfähige soziale Beziehung” zwischen den Parteien gäbe.
Die Parteien würde sich nur streiten und hätten kein Mindestmaß an Übereinstimmung. So konnten sich sich weder über den Kindergartenbesuch einigen noch über den Umgang des Vaters mit dem Kind. Auch in anderen Bereichen (z.B.: Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und über die Zahlung von Kindesunterhalt) habe es erhebliche Differenzen gegeben. Daher sei das gemeinsame Sorgerecht abzulehnen. Eine Verletzung des Elternrechts gemäß Artikel 6 Abs. 2 GG sei nicht gegeben.

4. Fazit

Die Mutter hatte in diesem Verfahren vorgetragen, dass es erhebliche Uneinigkeit in der Gestaltung des Tagesablaufes gebe. Zusatzlich habe sie den Vater wegen Stalkings angezeigt. Sie sieht ein erhebliches Konfliktpotential. Dagegen sah der Kindesvater “keine Kommunikationsschwierigkeiten”. Ob man allein aufgrund dieser unterschiedlichen Sichtweise das gemeinsame Sorgerecht verweigern muss, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dazu fehlen weitere Angaben, die sich aus dem Sachverhalt nicht ergeben. Warum mußte das Umgangsrecht gerichtliche geklärt werden? Warum gab es kein Mindestmaß an Übereinstimmung, in welchen Bereich. Auch in funktionierenden Beziehungen und / oder Ehen gibt es unterschiedliche Sichtweisen über die Erziehung. Niemand würde hier daran denken, das Sorgerecht in solchen Fällen nur auf eine Personen zu übertragen. Auch birgt diese Auffassung (Konflikte zwischen den Eltern bedeuten den Ausschluss des Sorgerechts) auch eine Möglichkeit der Manipulation.

5. Quelle

Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 14.02.2012 Nr. 4/2012: Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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