Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, lehnt das OLG Nürnberg die Einführung des Wechselmodells ab.

1. Sachverhalt

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe sind Zwillinge  hervorgegangen. Die beiden Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Der Antragstseller ist in Vollzeit als Lehrer tätig. Trotz erheblicher Streitigkeiten haben die Eltern den Umgang geregelt. Die Kinder halten sich alle 14 Tage von Samstag 10.30 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr beim Ast. auf. Darüber hinaus verbringen sie die Hälfte der Schulferien bei ihm.
Der Antragsteller begehrt die Durchführung des Wechselmodells. Der Antragsteller hatte zunächst ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet,  mit dem Ziel, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zwillinge alleine übertragen wird. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 25. 6. 2010 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine übertragen. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte er Verfassungsbeschwerde ein, die noch nicht entschieden ist.
Da der Antragsteller im Sorgerechtsverfahren bisher ein Wechselmodell nicht durchsetzen konnte, hat er ein Umgangsverfahren eingeleitet und beantragt, ihm in jeder zweiten Woche von Samstag 18 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 18 Uhr Umgang mit den beiden Kindern zu gestatten. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. zurückgewiesen. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

In der Regel wird über das “Wechselmodell” in einem Sorgerechtsverfahren entschieden. Das Wechselmodell beinhaltet vereinfacht gesagt, daß die Kinder zwischen den Elternteilen hin – und her wechseln, d.h. nahezug gleichmäßig von den jeweiligen Elternteilen betreut werden. Das Wechselmodell hat u.a. auch Auswirkungen auf den Unterhalt der Kinder.

3. Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.07.2011 (Az.: 7 UF 830/11)

Das OLG wies die Beschwerde im Hinblick auf die “Einführung des Wechselmodells” zurück.
Zwar habe das Wechselmodell Vorteile für die Eltern und die Kinder, da damit u.a. ein enger Kontakt zwischen beiden Elternteilen mit den Kinder gewährleistet sei. Außerdem würden die Eltern auch in der Betreuung entlastet. Doch erfordere dies eine Bereitschaft zu kooperieren und miteinander zu kommunizieren. Dies sei bei den Beteiligten gerade nicht gegeben. Dazu führt das OLG aus:

“Darüber hinaus verlangt ein 1:1-Wechselmodell bei den Eltern ein hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Zum Beispiel müssen die Eltern in der Lage sein, die nötigen Informationen in Bezug auf die Belange der Kinder dem anderen Elternteil mitzuteilen und die erforderlichen Absprachen zu treffen (…). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, so dass ein 1:1-Wechselmodell dem Kindeswohlinteresse zuwiderläuft.

Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im Vorverfahren, 7 UF 1033/10, dargelegt. An dieser Beurteilung hat sich seitdem nichts geändert. Der Ast. und die Ag. können sich nach wie vor nicht über die Belange der Kinder austauschen und diese nicht miteinander diskutieren. Zwischen den Eltern besteht nach wie vor ein tiefes Misstrauen. So hat sich nichts daran geändert, dass Absprachen bezüglich des Umgangsrechts zwecks Beweisbarkeit per E-Mail getroffen werden. Der Ast. legt nach wie vor großen Wert darauf, dass bei der Übergabe der Kinder eine Vertrauensperson aus seinem Umfeld mit anwesend ist, da er befürchtet, dass die Ag. ihn zu Unrecht eines aggressiven Verhaltens ihr gegenüber bezichtigen könnte. Bei einem 1:1-Wechselmodell ist es jedoch erforderlich, auch spontan und damit unter Verzicht auf eine Beweissicherung Kontakt zum anderen Elternteil aufzunehmen, um Termine und Informationen bezüglich der Kinder an den anderen Elternteil mitzuteilen und Entscheidungen bezüglich der Kindesbelange abzusprechen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern kann nicht damit gerechnet werden, dass ihnen dies gelingt. Der Ast. hat ausdrücklich nochmals in der Beschwerdebegründung darlegen lassen, dass er kein Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit der Ag. hat und verweist größtenteils auf die bereits im vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren gegen die Ag. erhobenen Vorwürfe z.B. dass sie die Kinder allein lasse und den Kinder erzähle, dass der Ast. keinerlei Unterhalt bezahle. Der Ast. verfolgt einen anderen Erziehungsstil als die Ag. Der Ast. fordert, dass die Eltern für die Kinder stets da sein müssen, während die Ag. dies – wohl auch im Hinblick darauf, dass sie vier Kinder zu versorgen hat – großzügiger handhabt. Der Ast. mischt sich bereits jetzt in die der Ag. zustehenden Alltagssorge ein. So kam es bei der Anhörung zwischen den Eltern zu einem Wortwechsel wegen der Bekleidung der Kinder. Der Ast. hatte konkrete Vorstellungen, welche Jacken die Ag. für die Kinder hätte anschaffen sollen und wollte dies durchsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich solche Konflikte bei einem 1:1-Wechselmodell noch verstärken und sich auf wesentlichere Kindesbelange wie z.B. die Art der Betreuung und Erziehung ausweiten werden. Die Eltern sind nicht der Lage miteinander zu kommunizieren. Dies haben sie bei ihrer Anhörung nicht nur durch den Wortwechsel bezüglich der Jacken für die Kinder gezeigt. Darüber hinaus kam es zwischen ihnen zu einem heftigen Wortgefecht bezüglich der Vorsorgeuntersuchung. Auch dies war bereits Thema im vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren. Wie bereits damals erklärte die Ast., dass die Vorsorgeuntersuchung versäumt worden sei, die Untersuchungen an und für sich aber nachgeholt worden seien. Lediglich die Eintragung im Untersuchungsheft hätten nicht mehr vorgenommen werden können, da der für die Vorsorgeuntersuchung vorgesehene Zeitrahmen bereits abgelaufen gewesen sei. Die Eltern waren nicht in der Lage, dies im Vorfeld klarzustellen. Der Ast. sah sich vielmehr veranlasst, sich – zu Beweiszwecken – vom Kinderarzt bestätigen zu lassen, dass die Vorsorgeuntersuchung nicht durchgeführt worden ist, was die Ag. jedoch überhaupt nicht in Abrede stellte. Dies zeigt, dass die im Rahmen eines 1:1-Wechselmodells erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit der Eltern nach wie vor nicht möglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Streitigkeiten der Eltern bei einem solchen Betreuungsmodell ausweiten werden und die Kinder noch mehr als bisher in diese Streitigkeiten einbezogen und von den Eltern instrumentalisiert werden. Dies ist nicht im Kindeswohlinteresse. (…)”

4. Fazit

Diese Entscheidung betont u.a.,daß eine Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern notwendig sei. Ob man mit dieser allgemeinen Aussage nicht Missbrauchsfällen Tür und Tor öffnet, muß in jedem Fall genau geprüft werden. Es gibt viele Fälle, in denen die Kinder das Wechselmodell genießen. Andererseits ist es problematisch, wenn die Eltern sich gegenseitig so stark mißtrauen, dass jede Entscheidung innerhalb des Wechselmodells vom anderen hinterfragt und angezweifelt wird.
Abschließend sei angemerkt, dass das OLG ursprünglich beabsichtigte das Umgangsrecht (Samstag morgen bis Sonntag abend) insofern zu erweitern, dass der Umgang bereits am Freitag nach der Schule der Kinder beginnt. Auch die Kindesmutter hatte nichts gegen diesen Vorschlag. Nur der Kindesvater wollte dies aus “Kostengründen” nicht.
Lesen Sie auch:
OLG Koblenz: Für Wechselmodell ist die Bereitschaft der Eltern zur Kooperation notwendig
5. Quelle
– die Entscheidung ist u.a. in der FamRZ 2011, S. 1803 f. veröffentlicht.
– Photo: Marzanna Syncerz/fotolia.de
Für Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
Email: anwalt(at)anwalt-wille.de
www.anwalt-wille.de
www.unterhalt24.com