Unterhalt auch während des freiwilligen Sozialen Jahres? (Bild © T.Michel-Fotolia.com)

Kinder können auch während des freiwilligen sozialen Jahres einen Unterhalt erhalten – selbst wenn der Dienst nicht für die spätere Ausbildung benötigt wird.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten um Unterhalt für ein volljähriges Kind. Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Der Antragsteller lebt bei seiner Mutter. Seit August 2011 absolviert er in einer Pflegediensteinrichtung ein freiwilliges soziales Jahr. Er erhält ein monatliches Taschengeld von 198 €. Die Einrichtung übernimmt auch  die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Ab August 2012 beabsichtigt der Antragsteller ein Gymnasium zu besuchen, um das Fachabitur zu erreichen. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller für seine Unterhaltsforderungen bis einschließlich Juli 2011 teilweise Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt.

Da die Mutter seit Mai 2011 nicht (mehr) leistungsfähig ist, hat das Amtsgericht insoweit allein den Antragsgegner für unterhaltspflichtig angesehen. Ab August 2011 wurde die VKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, während der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres bestehe nur ein Unterhaltsanspruch, wenn diese Tätigkeit als Voraussetzung für eine andere Ausbildung (z. B. zum Altenpfleger) gefordert werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB erstreckt sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Eltern schulden dem Kind eine seiner Begabung angemessene Ausbildung, die die Perspektive einer späteren eigenständigen Finanzierung des Lebensunterhalts bietet (…). Dabei war bisher umstritten, ob Unterhalt auch dann geschuldet wird, wenn das Kind ein soziales Jahr absolviert und dieses nicht zur Vorbereitung auf eine spätere Ausbildung oder einen Beruf dient. Die Mehrheit der Gérichte hat zur Voraussetzung gemacht, dass das soziale Jahr als “Vorbereitung” für eine spätere Ausbildung dient (vgl. u.a. OLG Naumburg (Beschluss vom 10.05.2007 – Az.: 4 UF 94 / 07))

3. Beschluss des OLG Celle vom 06.10.2011 (Az.: 10 WF 300/11)

Das OLG gab der Beschwerde zum größten Teil statt und bewilligte Verfahrenskostenhilfe. Es komme u.a. darauf an, ob die

“Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen ist und ob die Finanzierung (auch) dieses Abschnitts und der damit u. U. verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist.”

Dabei berücksichtigte das Gericht im wesentlichen eine Gesetzesänderung, die – aus Sicht des Gerichts – eine grundlegende Neubeurteilung notwendig macht. Nach den alten gesetzlichen Regelungen über den Jugendfreiwilligendienst sei der Ausbildungszweck während der Tätigkeit im “sozialen Jahr” nur wenig ausgeprägt gewesen. Dies habe sich jetzt geändert, da das alte Gesetz durch das neue Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) ersetzt worden ist.

Das OLG führt dazu aus:

“Nach § 1 dieses Gesetzes fördern Jugendfreiwilligendienste die ´Bildungsfähigkeit´ der Jugendlichen. Das freiwillige soziale Jahr wird zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Es wird aber ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben, dass die ausgeübte Tätigkeit ´an Lernzielen orientiert´ ist. Außerdem wird die – weiterhin vorgesehene – pädagogische Begleitung der Tätigkeit von einer zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sichergestellt, womit das Ziel verfolgt wird, ´soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken´ (§ 3 des Gesetzes).

Das OLG stellte dann auch auf den Ausbilldungszweck ab:

Noch stärker kommt der Ausbildungszweck in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck: So wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hervorgehoben, dass die Jugendfreiwilligendienste ´Orte informeller Bildung´ sind und dass die Freiwilligen ´neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung … wichtige personale und soziale Kompetenzen (erwerben), die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können´ (BTDrs. 16/6519 S. 11). Der Jugendfreiwilligendienst wird als ´ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst´ angesehen (a.a.O. S. 12). Auch in der Stellungnahme des Bundesrats wird betont, die Freiwilligendienste dienten der Verbesserung sozialer Kompetenzen und zur Förderung der Bildungs und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt der Durchführung dieser Maßnahme liege auf der Jugendbildung (BTDrs. 16/6967 S. 3 f.). (…).”

Zusammenfassung des Ergebnisses durch das OLG Celle:

“Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das freiwillige soziale Jahr sich somit konkret ´auszahlen´ wird. Es spricht viel dafür, dass das freiwillige soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern.

Orientierungsphase

Hinzu kommt, dass die pädagogisch begleitete praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung auch geeignet ist, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eignen. Das freiwillige soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert (vgl. BGH FamRZ 1998, 671, 672. im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr ausdrücklich BGH Beschluss vom 29. Juni 2011 XII ZR 127/09 ). “

Daher wurde der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben.

4. Fazit

Diese Entscheidung hebt sich eindeutig von den anderen Entscheidungen ab. Das soziale Jahr wird hier als “Baustein im Rahmen einer Gesamtausbildung” betracht.  Es sei nicht erforderlich, dass nach dem freiwilligen sozialen Jahr eine Tätigkeit in einem ähnlichen Gebiet angestrebt wird.

Die unterhaltsrechtliche Konsequenz muss jedem klar sein, der die o.g. Entscheidung begrüßt: der Unterhaltspflichtige muß ein Jahr lang länger Unterhalt zahlen. Dies mag bei guten Einkommensverhältnissen tragbar sein, doch bei schlechteren Einkommensverhältnissen kann dies sicherlich eine Belastung werden.

Aufgrund der Begründung des OLG bleibt auch abzuwarten, ob es hier nicht einer klarstellenden Begründung des Bundesgerichtshofes bedarf.

5. Quelle

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Rechtsanwalt Klaus Wille
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