1. Sachverhalt

Der Antragsgegner ist Inhaber einer KFZ- Versicherung für einen PKW der Marke Toyota. Er hat dafür einen Schadensfreiheitsrabatt angesammelt. Die Antragstellerin beansprucht die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts für den PKW Toyota. Im Einzelnen war streitig, in welchem Umfang sie den PKW genutzt hat. Das Amtsgericht hatte ihren Antrag abgewiesen. Dagegen legte Sie sofortige Beschwerde ein.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 1553 Abs. 1 S. 2 BGB haben die Ehegatten eine Rechtspflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung für einander. Dies kann dazu führen, dass ein Ehegatte dem anderen verpflichtet sein kann, den Schadensfreiheitsrabatt einer KfZ-Versicherung im Falle der Trennung rechtlich zu übertragen. Dazu muss der Anspruchsteller nachweisen, dass er den Schadensfreiheitsrabatt tatsächlich erzielt hat.

3. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.04.2011 (Az. II – 8 WF 105/11)

Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Ihr steht kein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts zu. Sie konnte nicht darlegen, dass sie den PKW während der Ehezeit ausschließlich selbst genutzt hat, während der Antragsgegner nur Versicherungsnehmer war. Sie hat selbst vorgetragen, dass im Einzelfall der Antragsgegner selbst den PKW genutzt habe. Auch der Umstand, dass sich der Antragsgegner ein Wohnmobil zugelegt habe, ändere nichts an der Auffassung. Da in der Regel mit Wohnmobilen keine Fahrten zur Arbeit und zum Einkaufen getätigt würden.

4. Fazit

Wer den Schadensfreiheitsrabatt einer KfZ-Versicherung tatsächlich erzielt hat, kann diesen in der Regel beanspruchen. Er muss dann nachweisen, dass der Schadensfreiheitsrabatt allein von ihm erzielt worden ist. Dies wird in der Regel nicht einfach sein, weil PKWs häufig – auch wenn es mehrere PKWs in der Familie gibt – gemeinsam genutzt werden.

5. Quelle

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist unter www.justiz-nrw.de dort unter Rechtsprechung im Volltext nachzulesen.
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
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