OLG Köln: Umgangsregelungen müssen konkret durch das Gericht – und nicht durch Dritte – erfolgen

Die Umgangsregelungen müssen genaue Regelungen über die Häufigkeit des Umgangs, die Modalitäten des Bringens und Abholens enthalten. Auf Dritte darf die Ausgestaltung nicht übertragen werden, insbesondere nicht auf Erziehungsberatungsstellen.

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