Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten erfolgen. Dies hat der BGH entschieden.
1. Sachverhalt
Der Antragstellerin war auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss des Amtsgerichts ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwalt für das Verfahren beigeordnet worden. Das Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2006 rechtskräftig abgeschlossen. Im Zuge der Prozesskostenhilfeüberwachung änderte das Gericht die Prozeßkostenhilfebewilligung. Nun mußte die Antragstellerin Raten zahlen. Der Ratenzahlung kam sie nicht nach. Daher wurde die Prozeßkostenhilfegewährung aufgehoben. Der Beschluß wurde ihr förmlich zugestellt. Ihr Rechtsanwalt erhielt nur eine formlose Mitteilung. Mehrere Monate nach Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wurde gegen den Aufhebungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht lehnte die Beschwerde ab. Auch das Oberlandesgericht lehnte die  Beschwerde wegen Fristversäumnis ab, lies aber die Rechtsbeschwerde zu.
2. Rechtlicher Hintergrund
Hintergrund dieses Falles ist folgende Rechtsfrage:
Wenn jemand für ein Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt erhalten hat, gehen viele davon aus, daß damit das Verfahren beendet ist. Dem ist nicht so.
Die Abänderung der PKH oder VKH – Entscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens möglich. In diesem Zeitraum können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut überprüft werden. Danach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abändern. Dabei kann eine  Raten- oder Einmalzahlung angeordnet werden. Außerdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe abändern. Erteilt derjenige, der die Prozeßkostenhilfe erhalten hat, nicht innerhalb der gesetzten Frist die Auskünfte, wird die Prozeßkostenhilfebewilligung aufgehoben. Dann müssen die Gerichts- und Anwaltskosten – welche der Staat verauslagt hat – vom Antragsteller zurückerstattet werden. Daher hatte der BGH zu klären, an wenn der Aufhebungsbeschluß zuzustellen ist und dann die Beschwerdefrist läuft.

3. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8.12.2010 – XII ZB 148/10
Der Bundesgerichtshof gab dem Antrag der Antragstellerin statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Zustellungen, die im Rahmen der Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) müssen jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte. Da dies hier nicht geschehen sei, sei die auch nach Monaten eingelegte Beschwerde noch nicht verfristet.
Begründet wird dies u.a. damit, daß zum Rechtszug §172 ZPO auch das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört. Denn Zweck der Vorschrift sei es

im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen
Außerdem führt das Gericht weiter aus:

“Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft.”
4. Fazit
Mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfallen für die Partei rückwirkend die Vergünstigungen des § 122 ZPO. Die Staatskasse kann insbesondere die Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen, auch kann der Rechtsanwalt nunmehr die volle Wahlanwaltsgebühr von der Partei fordern. Daher ist es sehr wichtig, wenn derjenige, dem PKH bewilligt wurde, auf alle Nachfrage des Gerichts und auf die Nachfrage des Rechtsanwaltes schnellstmöglich antwortet.
5. Quelle
Der Beschluß ist im Volltext auf der Seite des Bundesgerichtshofes http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12290&nr=54742&pos=9&anz=718&Blank=1.pdf abrufbar.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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