Andernfalls droht der Einwand der Verwirkung.
1. Sachverhalt
Aufgrund eines Vergleiches schuldete der Kindesvater Unterhalt für seine Kinder. In der Zeit von 2003 bis November 2009 sind unstreitig Unterhaltsrückstände entstanden. Die Kindesmutter leitete die Vollstreckung ein. Die Kindesmutter behauptete, sie habe diese Rückstände immer angemahnt. Der Kindesvater hat gegen die Vollstreckung Vollstreckungsgenklage eingereicht, um die Vollstreckung für unzullässig erklären. Das Amtsgericht hatte dem Kindesvater Recht gegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Unterhaltsansprüche können verjähren oder verwirkt werden. Diese beiden Rechtsinstitute müssen Sie auch grundsätzlich unterscheiden:
Unterhaltsansprüche verjähren §§ 197 Abs. 2 , 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt  am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§199 Abs. 1 BGB).Bei einer Abschlagszahlung auf Unterhaltsrückstände beginnt die Verjährung neu zu laufen, ebenso bei Vollstreckungshandlungen ( § 212 I BGB).

Beachte: Nach § 207 BGB ist die Verjährung beim Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt.

Unabhängig von der Verjährung können Unterhaltsrückständeauch verwirkt sein, wenn der Kindesunterhalt längere Zeit nicht mehr geltend gemacht wurde. Im Rahmen der Verwirkung muß dann eine Zeitmoment und ein Umstandsmoment hinzutreten: konnte der Unterhaltsschuldner aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsschuldners davon ausgehen, daß der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird?
3. Beschluß des OLG Saarbrücken vom 09.09.2010 (Az.: 6 UF 29/10)
Das OLG gab der Vollstreckungsgegenklage des Kindesvaters statt und wies die Beschwerde der Kindesmutter ab.
Die Unterhaltsrückstände konnten nicht mehr vollstreckt werden. Unstreitig seit nach 6 Jahren ohne Einleitung einer Zwangsvollstreckung das Zeitmoment erfüllt. Das Gericht hält auch das Umstandsmoment für gegeben und führt dazu aus:

“Dieses ist bei einer wie hier titulierten Forderung bereits dann zu bejahen, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, obwohl eine Vollstreckung möglich wäre (vgl. Wendl/Gerhardt, a. a. O., m. w. N.). Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin keine Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller wegen der hier in Rede stehenden Unterhaltsansprüche unternommen hat, nachdem dies selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet wird. Denn diese trägt hierzu lediglich vor, dass sie den Antragsteller mit Eintritt des Zahlungsverzugs immer wieder zur Zahlung aufgefordert habe; darin sind aber gerade keine Vollstreckungsmaßnahmen zu sehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vollstreckung gegen den Antragsteller nicht Erfolg versprechend hätte sein können. Nach alledem ist das Umstandsmoment schon im Hinblick darauf erfüllt, dass die Antragsgegnerin unstreitig keine Vollstreckungsversuche unternommen hat.”

4. Fazit
Sollte ein Unterhaltstitel vorliegen, ist anzuraten zügig die Vollstreckung einzuleiten, damit der Unterhaltsrückstand eingezogen werden kann.
5. Quelle
Abrufbar unter Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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