Viele halten den Gedanken daran, für “unromantisch”, meinen man würde schon “am Anfang ans Ende” denken. Doch es geht beim Ehevertrag um die Absicherung Ihrer eigenen Rechte und um die Verringerung von Streitigkeiten, falls die Ehe wirklich scheitertert.
1. Juristisch ist ein Ehevertrag nur begrenzt auf die güterrechtliche Vereinbarung. Nach § 1408 Abs. 1 BGB können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln. Der Ehevertrag muss  bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Erweiternd sind Ehevertrag alle “ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarungen” von Verlobten und Ehegatten zur Regelung der allgemeinen Ehewirkungen, des ehelichen Güterrechts und der Scheidungsfolgen. Die Regelung der bevorstehenden oder eingeleiteten Scheidung ist eine sog. Scheidungsvereinbarung. Natürlich gibt es dann auch diverse andere Verträge, wie zum Beispiel die Trennungsvereinbarung.
2. Sollten Sie einen Ehevertrag schließen?
Wir empfehlen jedem, der – wenn auch geringes – Vermögen hat, einen Ehevertrag zu schließen. Insbesonderen sollten Sie einen Ehevertrag schließen, wenn Sie Eigentum haben oder erwerben wollen, als Selbständiger, Gewerbetreibender, Unternehmer oder als Gesellschafter (z.B. eine GmbH oder eine Gesellschafts bürgerlichen Rechts).
3. Sie können Regelungen, über den Unterhalt, Versorgungsausgleich, Güterrecht, Erbrecht sowie jeden regelungsfähigen Inhalt treffen. Gerade zu Beginn einer Ehe macht es in der Regel keinen Sinn Vereinbarungen zum Sorgerecht oder dem Besuchsrecht zu treffen.
a) Unterhalt
Hier können Sie Regelungen treffen, ob und welcher Unterhalt nach der Ehe gezahlt werden soll, wer Kosten für das Haus, etc. übernimmt.
Hier sollten Sie prüfen, ob Sie ein Unterhaltsverzicht oder eine Deckelung in der Höhe oder eine Befristung haben wollen. Natürlich können sie auch Regelungen zum Kindesunterhalt treffen.Gerade in diesem Bereich empfiehlt sich eine anwaltiche Beratung.
b) Güterrecht
Wenn Sie keine Regelung treffen, dann leben Sie im Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft. Gerade für Unternehmer und Selbständige empfehlen sich hier anderen Regelungen. Diese Regelungen müssen zwingend notariell beurkundet werden.
c) Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Scheitert die Ehe, dann werden die Höhe der Rentenanwartschaften in der Ehezeit errechnet und später aufgeteilt. Es kam dabei häufig zu Problemen, weil es verschiedene Versorgungssysteme (Zusatzversorgungskassen, Beamtenversorgung, gesetzliche Renten, etc.)  gibt.
d) Erbrecht
Es können auch Regelungen getroffen werden, die im Falle des Todes gelten sollen.
e) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
In einem Ehevertrag können auch Regelungen über Eigentum, Rückübertragungen, Geburtsnamen, Kostenverteilungen, etc. getroffen werden.
4. Kann man in einem Ehevertrag auch einen Verzicht auf bestimmte Bereiche erklären?
Grundsätzlich ist dies möglich, wobei die Rechtsprechung genau hinsieht, welche Bereiche geregelt werden. Sie hat dazu ein Stufenmodell entwickelt. Daraus wird ersichtlich, daß auf bestimmte Bereiche nur unter sehr engen Voraussetzungen verzichtet werden kann.
Grundsätzlich gilt zwar die Vertragsfreiheit auch bei Eheverträgen. Begrenzt wird diese durch die gesetzliche Regelung. Daraus hat der BGH die sog.  Kernbereichslehre mit Stufenfolge geschaffen.
1. Stufe: Betreuungsunterhalt: Verzicht nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Eine Begrenzung in der Höhe möglich.
2. Stufe: Krankheitsunterhalt, Altersunterhalt und Versorgungsausgleich.
3. Stufe: Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit,
4. Stufe: Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt
5. Stufe: Zugewinnausgleich: Ein Verzicht darauf ist möglich.
5. Ein Ehevertrag hat – neben der Rechtssicherheit – auch einen anderen positiven Effekt: Im Falle einer Scheidung sind die wesentlichen Fragen bereits durch den Vertrag geregelt. Dadurch sinken die Kosten einer Scheidung zum Teil um bis zu 50 %. Dies kommt u.a. dadurch zustande, daß vermögensrechtliche Fragen und Unterhaltsfragen für den Fall der Scheidung geklärt sind.

Unser Tipp: Ein Ehevertrag muß nicht zwingend vor der Hochzeit geschlossen werden, sondern kann auch danach geschlossen werden.

6. Die Kosten eines Ehevertrages hängen davon ab, ob sie sich vorher anwaltlich beraten lassen oder nur zum Notar gehen. Der Notar wird keine Beratung vornehmen. Rechtsanwalt und Notar rechnen jeweils nach den gesetzlichen Regelungen ab; mit dem Rechtsanwalt können Sie auch individuelle Vereinbarurngen über die Höhe der Vergütung treffen.
7. Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag?
Sie können einen Ehevertrag vor oder nach der Hochzeit abschließen. Wir raten dazu, den Ehevertrag vor der Hochzeit abzuschließen, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß nach der Hochzeit die Motivation dazu nachläßt. Nehmen Sie sich auch etwas Zeit, um den Vertrag auszuarbeiten und sich noch getrennt voneinander beraten zu lassen.
8. Sind Formvorschriften beim Ehevertrag zu berücksichtigen?
Ja. Grundsätzlich raten wir immer und unabhängig von Regelungsinhalt, dazu, den Ehevertrag von einem Notar beurkunden lassen.

Wichtig: Wenn Sie Regelungen über den Güterstand, den Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt treffen, dann muß der Vertrag notariell beurkundet werden.

9. Mir wurde ein Vertrag vorgelegt, den ich unterschreiben soll. Was soll ich tun?
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Urteilen gefällt, die u.a. darauf hinausliefen, daß viele ältere Eheverträge für nichtig erklärt worden sind. Um dieses Problem zu vermeiden sollten Sie einen Ehevertrag – ob nun selbst angefertigt oder durch den Anwalt Ihres Ehepartners vorgelegt wurden  – immer prüfen lassen oder besser einen Ehevertrag durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens anfertigen lassen.
10. Ich habe einen alten  Ehevertrag? Was kann ich tun?
Gerade ältere Verträge berücksichtigen nicht die neue Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für Eheverträge vor 2001. Dies bedeutet nicht, daß diese Eheverträge unwirksam sind. Doch es empfiehlt sich, diese Verträge zumindest überprüfen zu lassen.
Für Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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Telefon: 0221/2724745
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