1. Sachverhalt
Die Parteien waren 30 Jahren lang verheiratet. Die Trennung fand 2005 statt. Aus der Ehe ist ein volljähriger Sohn hervorgegangen. Die Ehe war noch nicht geschieden. 2005 hatten die Parteien einen Zwischenvergleich geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 550 €  zahlen sollte. Die Klägerin ist seit 2007 arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2007 hat die Klägerin mit einem Antrag auf Zahlung von über 550 € hinausgehenden Unterhaltsbeträgen das Verfahren fortgesetzt; der Beklagte lehnte einen höheren Unterhalt ab. Die Klägerin hat neben dem Krankengeld auch einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich rund 162 € von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten, und zwar durch Überweisung auf ihr Girokonto. Seit August 2007 bezieht die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin hat  trotz wiederholtem Nachfragen des Beklagten und des Gerichts den Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld nicht angegeben. Erst nachdem der Beklagte die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des früheren Arbeitgebers der Klägerin vorgelegt hatte, hat diese – im Jahr 2008 – den Bezug des Krankengeldzuschusses bestätigt. Der Beklagte berief sich auf Verwirkung und lehnte eine Zahlung über den Betrag von 550 € ab.

2. Rechtlicher Hintergrund
Das Verschweigen von Einkünften des Unterhaltsberechtigten kann  unter Umständen dazu führen, dass der Berechtigte seinen Unterhaltsanspruch verliert. Im vorliegenden Falle hatte die Ehefrau ihren Krankengeldzuschuß unstreitig verschwiegen,Der BGH hatte 2008 entschieden, daß der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes dadurch erfüllt sein kann, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert. (BGH, Urteil v. 16.04.2008, Az.: XII ZR 107/06). Die Begrenzung des Unterhalts verlange neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten. Je schwerer ein Härtegrund wiegt, umso mehr sei es dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weitgehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu nehmen, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordere.(BGH a.a.O)
3. Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.07.2010 (Az.: 8 UF 14/10)
Das OLG gab der Berufung des Beklagten teilweise statt, verurteilte ihn trotz allem zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Im Ergebnis reduzierte es den monatlichen Bedarf der Klägerin auf 1.000 €. Da die Klägerin einen Teil ihres Bedarf selbst decken konnte, reduzierte sich der Zahlbetrag für den Beklagten.
Obwohl die Klägerin mehrfach ihre – wenn auch geringenen- zusätzlichen Zuschüsse nicht im Prozeß angegeben hat (und dies, obwohl die Klägerin mehrfach dirket darauf angesprochen wurde), entfiel der Unterhalt nicht vollständig, sondern nur teilweise. Dazu führte das Gericht wie folgt aus:

“Das Amtsgericht hat zu Unrecht eine Verwirkung gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr.3, 5 BGB wegen Verschweigens bzw. falscher Darstellung der eigenen Einkünfte durch die Klägerin verneint (vgl. BGH in FamRZ 2007, 1532 ff, Ziff. 54). Die Feststellungen des Gutachters wurden unzutreffend auf die hier streitigen Vorgänge übertragen, denn der Gutachter hat ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin in der Lage war, einfache nachvollziehbare Gedankengänge zu überblicken. Bei Zahlungseingängen auf dem Girokonto, für die zugleich auch Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers erstellt und dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht worden sind – die Klägerin hat diese vorgelegt -, handelt es sich um einfachste Vorgänge, deren Wahrnehmung und gedankliche Kenntnisnahme keiner analytischen Fähigkeit bedürfen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin durch den Schriftsatz des Beklagten vom 16.10.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie einen Krankengeldzuschuss erhalten müsse, so dass spätestens dadurch eine Veranlassung bestand, dies zu überprüfen, was der Klägerin durch einfachen Einblick in die – nach eigenem Vorbringen sorgfältig abgehefteten – Kontoauszüge oder entsprechende Rückfrage beim – früheren – Arbeitgeber möglich war, ohne dass eigene geistige Tätigkeiten von Gewicht hätten entfaltet werden müssen. (…)
Der Umstand, dass die Klägerin bedauerlicherweise schwer erkrankt ist, mag bei der Bewertung der Verwirkungsfolgen durchaus berücksichtigt werden, steht aber der grundsätzlichen Annahme des Vorliegens eines versuchten Prozessbetruges, der spätestens mit der Antragstellung im Termin vom 14.08.2008 gegeben ist, nicht entgegen. Im Übrigen belegt auch der Umstand, dass sich die Klägerin offenbar bislang nicht veranlasst gesehen hat, sich vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung Betreuungsmaßnahmen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend zu unterwerfen, dass sie offenbar selbst nicht davon ausgeht, ihre eigenen Belange selbst nicht mehr wahrnehmen zu können, zumal der Gutachter keine Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass seit dem bei ihm nachgefragten Zeitraum von Juli 2007 bis Oktober 2008 nachhaltige Verbesserungen im Zustand der Klägerin eingetreten wären.”

Daher sah das OLG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Verwirkung  (gem. §§1361, 1579 Nr. 3 und Nr. 5 BGB) vor. Doch da der Beklagte selbst nur einen Antrag stellte, den Betrag, der über 550 € hinaus ginge, nicht zuzusprechen, ging es nur von einer Teilverwirkung aus.

Dazu führt das OLG aus:

Diese führt nach Auffassung des Senats angesichts der Erkrankung der Klägerin, der wirtschaftlich relativ geringfügigen Gefährdung der Vermögensinteressen des Beklagten und der langen Ehezeit nicht zu einer vollständigen Versagung des Trennungsunterhalts, zumal der Beklagte eine solche durch das Akzeptieren eines monatlichen Betrages von 550 € offenbar selbst nicht für geboten erachtet. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass es sich vorliegend nicht lediglich um den Fall bloßen Verschweigens von Einkünften, sondern den der Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage durch den Unterhaltsverpflichteten und entsprechender Antragstellung in der mündlichen Verhandlung handelt, der als schwerwiegender Angriff auf die Vermögensinteressen des Beklagten zu werten ist. Insgesamt erscheint es dem Senat nach nochmaliger sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Belange als angemessen, den Unterhaltsbedarf der Klägerin auf 1.000 € herabzusetzen, wobei auch berücksichtigt ist, dass die damit für die Klägerin verbundene Einschränkung tatsächlich im wesentlichen auf die Zeit von August 2008 (s. u.) bis zum voraussichtlich baldigen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (dann greift der Versorgungsausgleich) beschränkt ist.”

Im Ergebnis erhielt die Klägerin ab August 2008  zusätzlichen Unterhalt in Höhe von 253 €. Für die Zeit vor August 2008 erhielt sie keinen zusätzlichen Unterhalt.
4. Fazit
Dieses Urteil zeigt, daß es für Unterhaltsberechtige kaum Konsequenzen hat, wenn sie geringfügige Einkommen nicht angeben. Obwohl das Verfahren nach der Wiederaufnahme ein Jahr lief, der Ehemann mehrfach genau auf die Zuschüsse hingewiesen hat und die Klägerin sogar im Prozeß zu dem Krankengeldzuschuß befragt wurde, wurde der Unterhalt nur maßvoll reduziert. Das Gericht hat im Rahmen der Abwägung dann diese teilweise Herabsetzung vorgenommen. Dies liegt wahrscheinlich u.a. daran, daß die Klägerin sehr stark erkrankt war und zum anderen, daß der Krankengeldzuschuß nur einen begrenzten Zeitraum gezahlt wurde und letzlich, daß die Ehe über 30 Jahre lang dauerte.
5. Quelle
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
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