Damit hatte sich das OLG Düsseldorf zu beschäftigen.

1. Sachverhalt
Die Eheleute war seit 6 Jahren getrennt. Im Juni 2007 hatten sie vor dem OLG Düsseldorf einen Vergleich zum Trennungsunterhalt geschlossen. Die Ehefrau (= Klägerin) verlangte nun eine Abänderung des Vergleiches, weil sich ihr Einkommen verändert habe. Die Klägerin begehrt Abänderung des Vergleichs für den Zeitraum ab Juli 2008. Der Beklagte verlangte widerklagend festzustellen, daß er ab Januar 2009 keinen Unterhalt mehr schuldet. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagte zur (höheren) Unterhaltszahlung bis Dezember 2009 und stellte fest, daß er ab Januar 2009 keinen Unterhalt mehr schuldet. Dagegen legte die Ehefrau Berufung ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Bei kurzem Zusammenleben oder langer Trennungsdauer stellt sich die Frage, ob der Trennungsunterhalt immer bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden muß. §1578 b BGB gibt die Möglichkeit den nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen oder in der Höhe zu begrenzen. Eine Regelung für den Trennungsunterhalt gibt es nicht.
3. Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2010 (Az.: 9 UF 51/10)
Das OLG gab der Berufung statt und wies die Widerklage des Beklagte ab.
Zunächst reduzierte das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin etwas. Im Ergebnis begrenzte es den Unterhalt nicht wie gewünscht. Eine ausdrückliche Regelung existiere nicht. Es komme nur eine "analoge Anwendung" von §1578 b BGB in Betracht. Zwar sehe das Gericht in den Fällen von "kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung gemeinsamer Kinder und fehlenden ehebedingten Nachteilen" eine Notwendigkeit, ggf. den Trennungsunterhalt zu begrenzen. Der Gesetzeswort sei dagegen eindeutig.
Wörtlich führt das Gericht aus:

"Die Herabsetzungs- und Befristungsmöglichkeit nach § 1578 b BGB trifft dem Wortlaut nach nur den nachehelichen Unterhalt. Die für den Trennungsunterhalt maßgebliche Norm des § 1361 BGB erklärt in Absatz 3 auch lediglich die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit für entsprechend anwendbar, auf § 1578 b BGB verweist sie hingegen nicht.
Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung lehnt auch eine analoge Anwendung des § 1578 b BGB auf den Trennungsunterhalt ab. Die Auffassung, dass in Einzelfällen – wie im Streitfall – bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung gemeinsamer Kinder und fehlenden ehebedingten Nachteilen gleichwohl eine analoge Anwendung von § 1578 b BGB geboten sein kann (vgl. z. B. Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578 b Rdnr. 3; Graba, FamRZ 2008, 1217, 1220; s. dazu auch Triebs, FPR 2008, 31, 35), erscheint dem Senat zwar durchaus vertretbar, ist indes letztlich wegen des klaren Gesetzeswortlautes nicht überzeugend."

4. Fazit
Eine Begrenzung des Trennungsunterhaltes kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht. Dies ist für den Unterhaltsberechtigten eine positive Entscheidung. Auch bei einer sehr langer Trennungszeit soll keine Befristung nicht möglich sein. Dadurch sind Manipulationsmöglichkeiten gegeben. Zwar kann in extremen Fällen eine Verwirkung des Unterhaltes gemäß §1579 BGB in Betracht kommen – z.B. wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft aufgebaut hat -, doch bei einer reinen langen Trennungszeit verneint das Gericht die Befristung. Hier bleibt dem Unterhaltspflichtigen nur die Möglichkeit die Scheidung herbeizuführen.

5. Quelle
Das Urteil ist bisher nur im kostenpflichtigen Portal "Beck-online" (dort: BeckRS 2010, 17841) veröffentlicht.
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ist.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
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