1. Sachverhalt
Die Parteien sind miteinander verheiratet und sie leben getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau verlangte Kindesunterhalt. Die Parteien hatten sich in einer notariellen Vereinbarung über die Vermögensverhältnisse geeinigt und in der Zwischenzeit wurde die Scheidung beantragt. Hauptstreitpunkt war die Frage, wie die Tilgungsleistungen für das gemeinsame Haus zu berücksichtigen war.
2. Rechtlicher Hintergrund
Der BGH hatte bereits entschieden, daß im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts die Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Scheidung bereits eingereicht war. (vgl. BGH vom 05.03.2008 (Az.: ZR 22/06)). Es mußte dann die Frage beurteilt werden, ob diese Rechtsprechung auch bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen ist. Nur ein Betrag in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens sei abzugsfähig, wenn die Beträge zur Altersvorsorge dienen.
3. Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17.12.2009 (& WF 123/09)
Die Ehefrau hielt die Finanzierungskosten nicht für abzugsfähig. Das OLG gab der Ehefrau Recht und lies nur einen geringen Betrag in Höhe von 103 EUR als Abzug zu. Dazu führt das Gericht aus:

"Wie von der Klägerin unter Verweis auf die notarielle Vereinbarung vom 29. Mai 2008 (Bl. 18 ff d.A.) unwidersprochen vorgetragen wird, haben die Parteien bereits eine endgültige Regelung ihrer Vermögensverhältnisse für den Fall der – zwischenzeitlich beantragten – Scheidung getroffen und zugleich Gütertrennung vereinbart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2008, 963) sind in einem solchen Fall die Tilgungsleistungen nicht mehr in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht als unterhaltsrechtlich zulässige zusätzliche Altersversorgung von bis zu 4% des Bruttoeinkommens (vgl. Lohnsteuerbescheinigung für 2008 – Bl. 40 d.A.), hier also monatlich 103,10 EUR (= 4 / 100 * 30.929,06 EUR / 12 Monate) zu berücksichtigen sind. Denn durch die Tilgung betreibt der Unterhaltsverpflichtete Vermögensbildung, an welcher der unterhaltsberechtigte Ehegatte in diesen Fällen nicht mehr teil hat und die er nicht durch eine Kürzung seines Unterhaltsanspruchs hinzunehmen braucht"

Wenn diese Gründsätze für den Ehegattenunterhalt gelte, so müsse dies erst Recht auch für den Kindesunterhalt gelten. Dazu führte das Gericht weiter aus:

"Es besteht kein Anlass, hiervon abweichend in Bezug auf den Kindesunterhalt von anderen Grundsätzen auszugehen und unter den gegebenen Umständen die gesamten Darlehenslasten einkommensmindernd zu berücksichtigen (…). Denn minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen. Ob Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind, ist dabei unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt (…)."

4. Fazit
Das Oberlandesgericht führte nur die Rechtsprechung des BGH fort. Im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung werden strengere Regeln angewandt. Daher verwundert diese Entscheidung nicht. Ob man dieser Entscheidung zustimmen sollte, soll hier nicht entschieden werden. Denn immerhin haben die Ausgaben auch die Ehezeit geprägt.
5. Quelle
Die Entscheidung ist im Volltext unter 6. Dieser Artikel könnte Sie auch interessierenBGH: Wohnwertvorteil bei zwei Wohnungen und Abzug von verbrauchsunabhängigen Kosten

Für Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Telefon: 0221/2724745
Telefax: 0221/2724747
www.anwalt-wille.de