1. Sachverhalt
Die Antragstellerin forderte nachehelichen Unterhalt. Sie war seit 2007 wieder erwerbstätig, hatte dies aber nicht dem Antragsgegner mitgeteilt. Sie vertrat dabei u.a. die Ansicht, daß Sie nicht hätte arbeiten und daher eine überobligationsmäßige Tätigkeit vorläge. Das Gehalt sei -wenn überhaupt – nur zum Teil anzurechnen. Zusätzlich sei ihr wegen der Kinderbetreuung ein Betreuungsbonus anzurechnen. Sie hatte daher Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Amt
2. Rechtlicher Hintergrund
Der Gesetzgaber hat den nachehelichen Unterhalt verändert: er hat einen auf drei Jahre befristeten "Basisunterhalt" eingeführt, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gezahlt wird.Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu.  Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Kindbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dabei wird der Unterhalt v.a. im Interesse der Kinder gezahlt, um deren Betreuung sicheruzustellen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus grundsätzlich dem unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt.
3. Beschluß des OLG Düsseldorf vom 12.08.2009 (Az.: II-8 WF 73/09)
Das OLG stellte zunächst fest, daß es Gründe dafür gäbe, daß die Antragstellerin den Unterhalt wegen Verschweigens des Einkommens verwirkt habe.  Da  im Prozeßkostenhilfeverfahren nur geprüft werden, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, ging das Gericht hier zugunsten der Klägerin davon aus, daß der Unterhalt nicht verwirkt sei. Die letzte Entscheidung müsse im Hauptverfahren geprüft werden.
Dann setze sich das OLG mit dem Argument auseinander, ob ein Betreuungsbonus berücksichtigt werden müsse und / oder wie das Gehalt der Ehefrau berücksichtigt werde. Dazu führte das OLG aus:

"Der Abzug eines Betreuungsbonus oder die nur teilweise Anrechnung des Einkommens der Antragstellerin kommt nach dem neuen Unterhaltsrecht im Regelfall nicht mehr in Betracht, sofern das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Eine tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ist als unzumutbar bzw. überobligatorisch anzusehen, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, hierzu unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist. Eine solche, über die Verpflichtung hinausgehende Tätigkeit wird nach dem neuen Unterhaltsrecht in der Regel nicht mehr anzunehmen sein, weil der Umfang der geschuldeten Erwerbstätigkeit nicht mehr nach dem Alter des Kindes oder anderen Kriterien pauschal bestimmt werden kann, sondern sich an den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles orientieren muss (…). Mit der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit zeigt der kinderbetreuende Ehegatte jedoch im Regelfall, dass die Tätigkeit mit der Pflege und Erziehung der Kinder konkret vereinbar ist und in ihrem Umfang der Billigkeit i.S.d. § 1570 BGB entspricht. Das Ansinnen, eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als überobligatorisch zu bewerten und mit einer Teilanrechnung oder dem Abzug eines Betreuungsbonus zu prämieren, dürfte deshalb jedenfalls im Regelfall im Gesetz keine Stütze mehr finden."

Daher wird im Regelfall kein Betreuungsbonus angerechnet. Das Gehalt, daß der kinderbetreuende Elternteil verdiene, sei voll anzurechnen, wenn das betreute Kind das 3. Lebensjahr bereits vollendet habe.
4. Fazit:
Kein Betreuungsbonus wird berechnet, wenn man ein Kind betreut. Das Gehalt wird bei einer Kinderbetreuung dann vollständig angerechnet, wenn eine Erwerbsobliegenheit besteht.
5. Quelle
Die Entscheidung kann im Volltext unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php abgerufen werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
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