Ratgeber
LG Mannheim: Keine Erstattungspflicht der Krankenversicherung bei In-vitro-Fertilisation mit Dritt-Samenspende
Der infertile verheiratete Mann hat gegen seine private Krankenversicherung keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer In-vitro-Fertilisation, bei der die Eizellen seiner Ehefrau mit dem Samen eines Dritten befruchtet werden.
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