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BGH: Wohnwertvorteil bei zwei Wohnungen und Abzug von verbrauchsunabhängigen Kosten

Gehören einem Ehegatten zwei Wohnunen können ihm zwei Wohnwertvorteil zugegerechnet werden. Muß der Ehegatte als Wohnungseigentümer verbrauchsabhängige verbrauchsunabhängige Kosten tragen, können dies nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt. Dies hat der BGH entschieden

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