1. Sachverhalt
Die Eltern des im Jahr 2002 geborenen Klägers lebten bis 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Seitdem lebt der Kläger bei seiner alleinsorgeberechtigten Mutter, die mit ihm im Sommer 2004  in die Schweiz verzogen ist. Der Kläger der an Epilepsie leidet, besucht dort eine Kindertagesstätte. Die Mutter des Klägers ist jedenfalls seit 2005 mit 60 % einer vollschichtigen Stelle berufstätig. Der Kläger hat u.a. die Kosten für die Kindertagesstätte gegen den Vater eingeklagt. Das Amtsgericht lehnte diesen Anspruch ab. Das Berufungsgericht verurteilte den Kläger zu Zahlung der Kosten für die Kindertagesstäte. Dagegen legte der Kindesvater Revision beim BGH ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Der Kindesunterhalt wird in der Regel durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die dort genannte Beträge sind aber nur Regelbeträge. In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, ist ein über den Regelbedarf hinausgehender Mehrbedarf nicht enthalten. Dieser kann entstehen, wenn ein Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind. Für diesen Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig.
Bisher hatte der BGH die Auffassung vertreten, daß die Kindergartenbeiträge bis zu einem monatlichen Betrag von 50 EUR durch die Unterhaltstabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle gedeckt sind. Die darüber hinaus gehenden Beträge sind Mehrbedarf.
3. Urteil des BGH vom 26.11.2008 (Az.: XII ZR 65/07)
Zunächste stellte der BGH nochmals fest, daß "die Kosten, die für den Besuch eines Kindergartens" anfallen "dem Bedarf des Kindes zuzurechnen (ist).
Kindergartenbeiträge seien kein Sonderbedarf des Kindes, sondern Mehrbedarf. Dabei hob der BGH seine erst wenige Monate vorher vertretene Auffassung auf.
Dazu führt der BGH aus:

"Der Senat ist bisher allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet. Der halbtägige Besuch eines Kindergartens sei heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag um Kosten handele, die üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-des anfielen. Diese Kosten seien durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle jedenfalls bis Dezember 2007 gedeckt"

Der BGH hob diese Rechtsprechung ausdrücklich auf, u.a. da sich die gesetzlichen Grundlage geändert hätte. Die Höhe des Kindesunterhaltes bemesse sich nunmehr nach dem steuerlichen Existenzminimum. In diesem seien keine Betreuungskosten enthalten.:
Die Frage, welche Aufwendungen der dem sächlichen Existenzmini-mum entsprechende Mindestbedarf abdeckt, ist danach unter Heranziehung der §§ 27 ff. SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV) zu beantworten. Nach § 27 Abs. 1 SGB XII um-fasst der notwendige Lebensbedarf insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli-chen Lebens. Aus der Regelsatzverordnung und us §27 SGB XII ergebe sich nicht, daß Betreuungskosten in dem Existenzminium enthalten sind. Damit sind sie auch nicht in dem Unterhalt -der sich  an das Existenzminimum anlehnt – enthalten.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsurteils auf, weil das Berufungsgericht die Verpflegungskosten nicht aus den ausgeurteilten Mehrbedarf herausgerechnet habe.

"Da die Kosten der Verpflegung indessen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten sind, liegt in Höhe der hierfür ersparten Aufwendungen kein Mehrbedarf vor (…). Welche Essenskosten in den Jahren 2005 und 2006 angefallen sind – das Amtsgericht ist auch für das Jahr 2005 von solchen Kosten ausgegangen -, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt".

4. Fazit
Besucht ein Kind einen Kindergarten, so sind diese Kosten "Mehrbedarf". Für diese Kosten haften beide Elternteile anteilig.
5. Quelle
Das Urteil ist unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.
6. Dies könnte Sie noch interessieren:
"BGH– Urteil vom 05.03.2008: Kosten für Ganztägigen Kindergartenbesuch können Mehrbedarf sein" von Rechtsanwalt Klaus Wille
Für Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Telefon: 0221/2724745
Telefax: 0221/2724747
www.anwalt-wille.de