Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlaß entzogen. Die Auskunftsrechte der Erben sind in §2218 i.V.m. §666 BGB geregelt.
§ 666  BGB enthält drei Informationspflichten:
die Benachrichtigungspflicht, die Auskunftspflicht und die Rechenschaftspflicht.
Sie sollen den Erben in die Lage versetzen, seine jeweilige Situation stets richtig und vollständig zu beurteilen. Dann kann der Erbe seine Rechte, besonders gegenüber dem Testamentsvollstrecker, rechtzeitig ausüben (Staudinger/Reimann BGB Kommentar §2218 BGB, Rn 16).
Diese Ansprüche verjähren als erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs 1 Nr 2 n.F. in 30 Jahren, wobei dies aber unstritten ist. 
 
a) Die Benachrichtigungspflicht ist seiten des Testamentsvollstreckers unaufgefordert und vor Geschäftsabschluss zu erfüllen (BayObLG ZEV 1998, 348, 349; Klaus Winkler, Der Testamentsvollstrecker, S. 229, Rn 477). Maßstab für die Benachrichtigungspflicht ist, ob die jeweilige objektive wirtschaftliche oder sonstige Situation des Nachlasses und der darauf bezogenen Geschäfte für einen umsichtigen und gewissenhaften Testamentsvollstrecker eine Information des Erben gebietet, damit der Erbe seine Rechte wahrnehmen, Pflichten erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen kann ( Staudinger/Reimann, BGB – Kommentar, § 2218 Rn 17; Sarres in: ZEV 2000, 90, 91). Die Intensität dieser Pflicht steigert sich immer dann, wenn über die gewöhnliche Amtsführung hinaus (den „Alltag des Testamentsvollstreckers“) objektiv die Gefährdung von Interessen der Erben möglich erscheint (z.B. bei risikoreichen Geschäften).
b) Dann gibt es noch die sog. Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben über den Stand der Testamentsvollstreckung auf Verlangen Auskunft zu geben. Das Auskunftsverlangen sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Die Auskunftspflicht mußt der Testamentsvollstrecker solange einhalten, wie der Erbe ein berechtigtes Interesse hat (Winkler, a.a.O., S. 230, Rn. 479). Dazu müssen die Erben Auskunft verlangen. Der Inhalt der Auskunft richtet sich nach dem Verlangen der Erben. Die Richtigkeit der Auskunft des Testamentsvollstreckers muß durch die Erben überprüfbar sein (Winkler, a.a.O., S. 230, Rn. 480).
Bei einem Auskunftsverlangen über den Nachlaß ingesamt ist §260 BGB zu beachten, d.h. der Testamentsvollstrecker muß ein Verzeichnis über die Gegenstände vorlegen.
c) Als letztes – und intensives – Recht, hat der Erbe einen Anspruch auf Rechnungslegung.
Die Rechnungslegungspflicht des Testamentsvollstreckers besteht nur auf Verlangen (§2218 Abs. 2 BGB). Auch hiers sollten eine schriftliche Aufforderung an den Testamentsvollstrecker gerichtet werden. Sie erfordert genauere Informationen als die Auskunftspflicht. Dazu müssen der gesamte Ablauf des aller Geschäftsvorgängen  und alle Ergebnisse der Geschäftstätigkeit dargestellt werden 
Bei länger als ein Jahr dauernder Verwaltung ist zudem auf Verlangen jährlich Rechnung zu legen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Frist zuzubilligen (BayObLG ZEV 1998, 348, 349). Die jährliche Rechnungslegung muß den Erben ermöglichen, sich einen Überblick zu verschaffen.
Einen Anspruch auf Rechnungslegung kann jeder Erbe verlangen, in dem er die Leistung an alle Miterben verlangt (Winkler, a.a.O., S. 230 f., Rn. 483).
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
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