1. Sachverhalt
Die Ehefrau war 72 Jahre alt. Sie war 9 Jahre mit dem Kläger verheiratet. Der Kläger zahlte monatlich 300 EUR an Unterhalt aus Altersgründen. Er verlangt nun, daß er den Unterhalt nicht mehr zahlen müsse bzw., daß der Unterhaltsanspruch befristet wird. Das Amtsgericht lehnte die Klage ab.

2. Rechtlicher Hintergrund
Nach § 1571 BGB kann der geschiedene Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, wenn von ihm “wegen seines Alters  eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann”.
Gemäß §1578 b BGB kann (theoretisch) jeder Unterhaltsanspruch befristet werden.

3. Beschluß des OLG Köln vom 23.01.2009 (Az.: 21 WF 14/09)
Das OLG lehnte eine zeitliche Befristung ab. Dazu nahm es eine Abwägung vor. Bei der Abwägung komme insbesondere der Ehedauer ein wichtige Rolle zu. Die Eheleute waren 9 Jahren verheiratet. Außerdem war die Ehefrau bereits 72 Jahre alt und war zusätzlich auf den Unterhalt des Ehemannes angewiesen.

4. Fazit
Die Frage der zeitlichen Befristung ist eine Einzelfallentscheidung. Im Grunde fragt man sich, ob erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen. Bereits die kleinste Abweichung des Sachverhaltes von bereits entschiedenen Fällen, kann zu einer anderen Beurteilung führen. Die Gericht nehmen immer häufiger das Angebot war, die Unterhaltsansprüche zu befristen. Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie sich nicht an dieses komplizierte Thema wagen.

5. Quelle
Forum Familienrecht, Heft 2/2009, S. 79 – 80
Für Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Telefon: 0221/2724745
Telefax: 0221/2724747
www.anwalt-wille.de