Ratgeber
OLG Jena – Ausbildungsunterhalt nach Ausbildungswechsel (Schulabbruch und Ausbildung)
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: wegen Nichtbestehens des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen.
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