1. Sachverhalt
Der Kläger war durch ein Urteil zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet worden.  Nun wollte er den Unterhalt abändern lassen. Zur Vorbereitung einer Klage auf Wegfall dieser Unterhaltverpflichtung beauftragte er dann ein Detektivbüro. Dieses sollte feststellen, ob die geschiedene Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Der Detektiv überwachte die geschiedene Ehefrau mit einem heimlich angebrachten GPS-Sender. Im anschließenden Prozess gegen die geschiedene Ehefrau auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung erkannte diese den Anspruch an. Der Kläger machte sodann die Kosten für die Einschaltung des Detektivs als allgemeine Kosten der Rechtsverfolgung geltend. Das Amtsgericht bestätigte zwar die Erforderlichkeit der Detektivkosten, nicht jedoch die Kosten für den Geräteeinsatz des GPS-Senders, weil es sich insoweit um eine unzulässige Ermittlungsmethode gehandelt habe. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.
2. Rechtlicher Hintergrund
Gemäß §1579 Nr. 2 BGB ist Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die muß der Unterhaltsschuldner darlegen und beweisen können. Dazu bedienen sich nicht wenige Unterhaltsschuldner der Hilfe eine Detektiven. Die Kosten für den Einsatz der Detektive möchte sie später wieder erstattet erhalten.
3. Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.05.2008 (Az.: 13 WF 93/08)
Auf diese Beschwerde der Parteien entschied das Oberlandesgericht, dass die gesamten Detektivkosten nicht zu Lasten der geschiedenen Ehefrau festgesetzt werden könnten. Beim Einsatz eins GPS-Senders finde eine lückenlose Überwachung aller Fahrten statt. Eine so weitgehende Überwachung stelle einen erheblichen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Erkenntnisse aus einer GPS- Überwachung seien daher prozessual nicht verwertbar.
Dazu führte das Gericht aus:

"Denn zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlich verwertbaren Feststellungen führen. Daran fehlt es. Das von dem Kläger beauftragte Detektivbüro hat sich einer Überwachung der Beklagten mittels eines GPSSystems und damit einer für das angestrebte Verfahren unzulässigen Ermittlungsmethode bedient. 
Der Einsatz eines GPSSystems dient dazu, den Standort eines Kraftfahrzeuges laufend zu orten: Das System ermöglicht damit die heimliche Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils einer Person. Dieses beschränkt sich nicht auf die Feststellung, wann und für wie lange die Anschrift des vermeintlichen Partners aufgesucht wird, sondern zeichnet unvermeidbar auch alle anderen Fahrten auf. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine lückenlose Überwachung aller Fahrten aus privaten und beruflichen Zwecken – eine für das angestrebte Ermittlungsergebnis nicht erforderliche Kontrolle. Auch wenn die Betätigung im öffentlichen Raum nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört, stellt eine so weit gehende Beobachtung einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfG NJW 2005, 1338. OLG Koblenz NJW 2007, 2863. OVG Hamburg NJW 2008, 96). Wenn auch die GPS gestützte Ermittlung eines Aufenthaltsortes im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen nicht generell unzulässig ist (BVerfG NJW 2005, 1338), ist bei dem Einsatz solcher Mittel der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies erschließt sich unmittelbar aus § 100h StPO (§ 100f StPO aF), der den Einsatz von besonderen, für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln außerhalb des Wohnraums nur zulässt, wenn Feststellungen auf andere Weise weniger erfolgversprechend sind und es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt. Demnach ist der Einsatz moderner technischer Geräte zur heimlichen Personenüberwachung bereits im Strafverfahren nicht beliebig zulässig, sondern zum Schutz der Privatsphäre an konkrete Voraussetzungen gebunden. Ob unter diesen Voraussetzungen im privaten Bereich die heimliche, datengestützte Aufenthaltskontrolle durch eine Partei selbst oder einen von ihr beauftragten Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt statthaft ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zumindest dann, wenn Feststellungen auch auf andere Art und Weise möglich sind, gebietet es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf solche weniger einschneidenden Maßnahmen zurückzugreifen."
(http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4706&ident=)

Da sich aber die Kosten gegenüber dem Aufwand für eine zulässige Ermittlungsarbeit nicht trennen ließen, könnten die Detektivkosten insgesamt nicht zu Lasten der Beklagten festgesetzt werden.
4. Fazit
Detektivkosten sind nur dann im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähig, als sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und an der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und die Ermittlungen nicht einfacher und billiger erfolgen konnten. Insbesondere müssen die vorher angebotenen Beweismittel ausgeschöpft sein. Zudem ist immer notwendig, dass der Auftrag an den Detektiv zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt worden ist, die Partei also einen genau umrissenen Auftrag erteilt und sich über den Stand der Ermittlungen laufend informieren lässt.
Diese Entscheidung zeigt vor allem, dass trotz unter Umständen gegebener erheblicher Beweisnot des Unterhaltsschulders eine lückenlose Überwachung des Anderen nicht stattfinden kann.
5. Quellenangabe
Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 26.06.2008
Das Urteil ist auch über die Entscheidungsdatenbank der Oberlandesgerichte des Landes Niedersachens (e-fundes; http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4706&ident= abrufbar.
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
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