Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Ehefrau von der Vaterschaft des Zwillingsbruders überzeugt sei.
1. Sachverhalt
Der Ehemann hatte einen eineiigem Zwillingsbruder. Die Ehefrau hatt in dem Empfängsniszeitraum mit beiden Männer Geschlechtsverkehr. Die Ehe wurde geschieden und der Ehemann focht die Vaterschaft an. Das Gericht holte ein Gutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, daß beide Männer eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft habe. Das Amtsgericht wies die Klage des Ehemannes auf Anfechtung der Vaterschaft ab. Dagegen legte der Ehemann Berufung ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Wird ein Kind während der Ehe geboren, dann gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Nur wenn der Ehemann das Gegenteil beweisen kann, ist die Vermutung widerlegt. Dabei geht die Nichterweislichkeit zu Lasten des Ehemannes. In der Regel wird die Vaterschaft mittels eines DNA- Test nachgewiesen. Bei eineiigen Zwillingen kann nicht nachgewiesen werden, wer von den Zwillingen der Vater ist.

3. Urteil des OLG Hamm vom 24.06.2008 (Az.: 24.06.2008)
Das OLG hat die Klage des Ehemannes abgewiesen.
Solange der Ehemann nicht zweifelsfrei nachweisen könne, daß er nicht der Vater des Kindes sei, bestehe die Vaterschaftsvermutung fort. Daran ändere auch die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs nichts und sogar die Tatsache, daß selbst die Ehefrau davon ausging, daß der  Ehemann nicht der Vater sei, sondern der Zwillingsbruder.
4. Fazit
In dieser seltenen Konstallation wird das Dilemma der Vaterschaftsvermutung deutlich. Da der Ehemann nicht eindeutig belegen könne, daß er nicht der Vater sei, bleibt er als Ehemann der Vater des Kindes.
5. Quelle
Die Pressemitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens: Die Entscheidung: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/9_UF_132_05urteil20080624.html
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Klaus Wille
Rechtsanwalt und
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