I. Einleitung
Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (kurz: PKV) ist ein Vorschuss für die zu erwartenden Prozesskosten. Er ist ein Teil des Familienunterhalts und besteht zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dieser Anspruch besteht bis zur Scheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft.
Auch minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch volljährige Kinder können einen PKV-Anspruch haben.
II. Wo ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geregelt?
Die Anspruchsgrundlage richtet sich nach der Situation der Parteien.
– Nicht getrennt lebende Ehegatten haben einen Anspruch auf PKV gem. § 1360a Abs. 4 BGB.
– Bei getrennt lebenden Ehegatten ergibt sich der Anspruch aus § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 4 BGB.
– Lebenspartner nach dem LPartG haben einen Anspruch auf PKV gem. § 12 S. 2 i.V.m. den Vorschriften des BGB.
– Unverheiratete minderjährige Kinder haben einen Anspruch gem. § 1360 Abs. 4 BGB analog.
– Bei volljährigen Kindern kommt eine entsprechende Anwendung des § 1360 Abs. 4 BGB nur in Betracht, wenn sie keine eigenständige Lebensstellung erreicht haben, was in der Regel mit Abschluss einer Ausbildung der Fall ist.
III. Was sind die Voraussetzungen des Prozeßkostenvorschusses?
Der Prozesskostenvorschuss kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden.
1. Unterhaltspflicht
Da der Prozesskostenvorschuss aus der Unterhaltspflicht hergeleitet wird, muss zunächst eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen.
2. Bedürftigkeit
Der Berechtigte muss bedürftig sein, also außerstande sein, die Prozesskosten selbst zu tragen. Es wird – ähnlich wie bei der Prozeßkostenhilfe – geprüft, ob jemand arm im Sinne des Gesetzes ist.
3. Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners 
Der Anspruchsgegner muß leistungsfähig sein. Daran fehlt es in der Regel, wenn er den Prozesskostenvorschuss nur mit Hilfe eines Kredites erbringen kann, oder selber prozesskostenhilfeberechtigt ist.
4. Rechtsstreit
Geschuldet wird ein Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits. Unter einem Rechtsstreit ist jedes Verfahren vor einem deutschen Gericht zu verstehen, das eine persönliche Angelegenheit zum Gegenstand hat. Hierzu zählen alle Verfahren vor den Familiengerichten, aber auch vor den ordentlichen Gerichten, sowie den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten. Dazu zählt nicht die außergerichtliche Beratung.
5. Persönliche Angelegenheit
Der beabsichtigte Rechtsstreit muss eine persönliche Angelegenheit betreffen, also eine genügend enge Verbindung zur Person des vorschussberechtigten Antragsstellers haben (Bsp.: Ehesachen, sonst. Familiensachen, Feststellung der Vaterschaft, aber auch Schmerzensgeld oder Kündigungsschutzprozesse).
6. Erfolgsaussicht und Billigkeit
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Völlig aussichtslose Verfahren müssen nicht finanziert werden.

IV. Wie hoch ist der Prozeßkostenvorschuß?

Der Prozeßkostenvorschuß kann in der Höhe anfallenden Kosten eines Prozesses gefordert werden, d.h es können die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten angefordert werden. Der Prozeßkostenvorschuß wird nur für den gerichtlichen nicht für den außergerichtlichen Teil gezahlt.
V. Muss ich den erhaltenen Vorschuss zurückzahlen?
Der Prozesskostenvorschuss kann, wie sonstiger Unterhalt auch, grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.

Ausnahmsweise kann die Rückforderung aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten nachträglich deutlich verbessert haben. ES gibt darüber hinaus Gestaltungsmöglichkeiten, wie der Prozeßkostenvorschuß angerechnet werden kann.
VI. Was geht vor: Prozeßkostenvorschuß oder Prozeßkostenhilfe?

Soweit dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht, ist er nicht prozesskostenhilfebedürftig. Er ist dann verpflichtet, diesen PKV-Anspruch zuerst beim Unterhaltspflichtigen anzufordern.
Gelingt dies nicht, u.a. weil der Pflichtige nicht leistungsfähig ist, dann kann man gemäß §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe beantragen.
VII. Wie lange wird Prozeßkostenvorschuß gezahlt?
Der Prozesskostenvorschuss zwischen Ehegatten endet mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Ist der Unterhaltsberechtigte ein Kind, endet der Anspruch mit dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Abschluss einer Ausbildung.
VIII. Wo muss ich den Prozeßkostenvorschuß einklagen?
Der Anspruch muß zuerst außergerichtlich geltend gemacht werden.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, ist der Prozesskostenvorschuss vor den Familiengerichten geltend zu machen. Es dürfte zweckmäßig sein, den Anspruch im Wege der einstweiligen Anordnung im Rahmen der familienrechtlichen Streitigkeit geltend zu machen.

Für Fragen zu diesem oder anderen Themenkomplexen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Gerne können Sie mit uns hier einen Beratungstermin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Telefon: 0221/2724745
Telefax: 0221/2724747
www.anwalt-wille.de