1. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine mittlerweile allgemeine Richtlinie dar, um den Unterhalt einfacher festlegen zu können. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang (vgl. Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle)
Die Höhe des Kindesunterhaltes wird bestimmt zum einen nach dem Alter der Kinder und zum anderen nach der Höhe des Einkommens. Es gibt vier Alterstufen (0-5; 6 – 11, 12 – 17 Jahre und ab dem 18. Lebensjahr) sowie neuerdings 10. Einkommensstufen. Nach dem das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt wurde, kann man einfach in der Tabelle nachsehen und den Unterhaltsbetrag ausrechnen. Bei der neuen Unterhaltstabelle muß aber noch berücksichtigt werden, daß der Unterhalt sich neuerdings immer um das hälftige Kindergeld reduziert. Gemäß §1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. ist das Kindergeld immer zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen.
2. Zum 01.01.2009 ändert sich auch die Höhe des Kindergeldes
ab 2009 gelten folgende Beträge (in Klammern die gültigen Beträge bis zum 31.12.2008):
erste Kind   164 Euro (154 EUR)
zweite Kind   164 Euro (154 EUR)
dritte Kind  170 Euro (154 EUR)
ab dem vierten Kind 195 Euro (179 EUR)
3. Rechtlicher Hintergrund
Die Abänderungsklage ist in § 323 des Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Wurde der Unterhaltsschuldner in einer ersten Entscheidung zu Unterhalt verurteilt, so kann danach mit einer Abänderungsklage später versucht werden, diesen Vollstreckungstitel abzuändern. Gleiches gilt auch für den Unterhaltsgläubiger.
Die wichtigste Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage ist dann die Behauptung des Klägers, dass sich die Verhältnisse , die für den abzuändernden Titel die Grundlage waren, nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung unerwartet wesentlich verändert haben.
Dabei kann beispielsweise vorgetragen werden, daß der Unterhaltsschuldern mehr Einkommen hat. Nach § 323 I ZPO müssen sich die Verhältnisse, die für die Verurteilung, für die Höhe oder die Dauer der Verurteilung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. In der Praxis geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung von etwa 10% des Unterhaltsanspruchs als wesentlich anzusehen ist.
4. Fazit
Die neuen Unterhaltsbeträge in Verbindung mit dem neuen Kindergeld gibt die Möglichkeit, daß sich der Unterhalt verändert.
Es gibt Entscheidungen, die gerade für den Kindesunterhalt besagen, daß gerade im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits dann schlüssig dargetan, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zur Begründung seines Abänderungsverlangens auf die in regelmäßigen Abständen erfolgende Anpassung der Düsseldorfer Tabelle bezieht (so: OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2004, Az. 11 WF 76/04).
Dann kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsberechtigte sogar eine Abänderung auch bei Veränderungen unterhalb der grundsätzlich zu beachtenden Wesentlichkeitsgrenze von 10 % verlangen (OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2004, Az. 11 WF 76/04).
Daher sollten Sie prüfen lassen, ob eine Möglichkeit der Unterhaltsabänderung besteht.
5. Quelle:
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.12.2008- Gerne können Sie mit uns hier einen Beratungstermin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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