1. Sachverhalt
Die Parteien haben 1991 geheiratet und sich 1996 scheiden lassen. Aus der Ehe ging ein Kind hervor.Die geschiedene Ehefrau betreute das Kind und erhielt nach der Scheidung Betreuungsunterhalt. Nach der Scheidung aber während der Zeit der Betreuung des Kindes erkrankte die Ehefrau. Sie konnte dann nur noch halbtags arbeiten. Der Ehemann beantragte im Rahmen einer Abänderungsklage, die Befristung des Ehegattenunterhaltes.
2. Rechtlicher Hintergrund
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Alters, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, oder des Wegfalls der Voraussetzungen des Unterhalts nach §1573 BGB wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach dem alten Recht konnte der Krankenunterhalt nicht befristet werden. Gemäß §1578 b BGB kann (theoretisch) jeder Unterhaltsanspruch befristet werden.
3. Urteil des OLG Celle vom 28.05.2008 (Az.: 15 UF 277/07)
Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers insoweit statt, als daß der Unterhalt zeitlich befristet wurde.
a) Der Unterhaltsanspruch der Beklagten konnte für den Zeitraum vor Dezember 2007, nicht befristet werden.
b) Ab dem 01.01.2008 sei eine Befristung aber aufgrund der gesetzlichen Anordnung grundsätzlich möglich. Nach Abwägung aller Umstände befristete das OLG den Anspruch auf 01.01.2010. Das führt das Gericht zunächst aus, daß die Erkrankung der Ehefrau in keinem Zusammenhang mit der Ehe der Parteien stand. Außerdem handele es sich bei der Ehe auch um keine "Ehe mit langer Dauer", die eine Befristung entfallen lasse. Schließlich seien ehebedingte Nachteile nicht vorgetragen. Dazu führt das Gericht aus:

"Die Ehedauer bemisst sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (…). Da die Parteien im September 1991 geheiratet hatten und der Scheidungsantrag im April 1996 zugestellt wurde, dauerte ihre Ehe 4 Jahre und 8 Monate. Zwar kann im Einzelfall eine längere Ehedauer aufgrund einer fortwirkenden Verantwortung (…) einen unbefristeten Unterhaltsanspruch rechtfertigen, weil mit längerer Ehedauer und höherem Alter sich das Risiko, aus gesundheitlichen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen zu können, verstärkt. So liegen die Dinge vorliegend jedoch nicht. Für den Fall einer lange Zeit nach Scheidung der Ehe hervortretenden Erkrankung lassen sich hieraus keine Gründe für einen dauerhaften Unterhaltsanspruch herleiten, denn schicksalsbedingte Ereignisse, die sich erst nach der Scheidung im Leben eines Ehegatten einstellen, sollen grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des anderen gehen (…).
Der Umstand, dass die Beklagte nach der Ehescheidung den gemeinsamen Sohn der Parteien betreut hat, führt im Rahmen des § 1578 b Abs. 2 BGB zu keiner anderen Beurteilung, denn die Zeit der Kindesbetreuung ist der Ehedauer – im Gegensatz zu §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1579 Nr. 1 2. Hs. BGB a.F. – nicht mehr gleichgestellt, sondern als gesetzlich hervorgehobener Aspekt in der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Senats führt der Umstand, dass die Beklagte bis zu ihrer Erkrankung durch die Betreuung des gemeinsamen Sohnes eine Aufgabe aus der ehelichen Lebensgemeinschaft übernommen hatte, nicht zu einem zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch (…). Die über den Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB erweiterte unterhaltsrechtliche Verantwortung lässt als solche keinen Schluss darauf zu, dass dieser Anspruch zeitlich unbefristet geschuldet wird. Bereits nach dem bis Dezember 2007 geltenden Recht war ein Vertrauen auf einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch rechtlich über § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht geschützt. Durch die Neuregelung des § 1578 b BGB ist das Vertrauen in einen unbefristeten Anspruch auf Krankheitsunterhalt weiter eingeschränkt worden, zumal nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers unbillige und ungerechte Unterhaltspflichten vermieden werden sollen. Aus diesem Grund ist die tatbestandlich weit gefasste Regelung des § 1572 BGB im Rahmen des § 1578 b BGB auf eine dem Einzelfall angemessene Inanspruchnahme zu reduzieren."

Das Gerichte betonte außerdem, daß die Befristungsmöglichkeit auch für den Krankheitsunterhalt gelte.
"Der Gesetzgeber hat mit der Ausdehnung der Befristungsmöglichkeiten auf den Alters und Krankheitsunterhalt bewusst in Kauf genommen, dass die aus diesen Gründen resultierende Bedürftigkeit eines Ehegatten im Zweifel durch sozialstaatliche Leistungen von der Allgemeinheit getragen wird. Daher ist ein Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf einen unbefristeten Unterhaltsanspruch für den Fall einer während der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes entstehenden Erkrankung rechtlich nicht geschützt. Darüber hinaus hat der Kläger die krankheitsbedingte Unterhaltspflicht nach der Befristung des Anspruchs durch den Senat für insgesamt 5 Jahre (2006 – 2010) zu erfüllen.
Auch unter Berücksichtigung weiterer Billigkeitsaspekte hält der Senat nur einen zeitlich befristeten Anspruch für begründet, da die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorgetragen habe. (…)
4. Weitere Entscheidungen
a) Das OLG Frankfurt (Urteil vom 19.8.2008; Az.: 3 UF 347/06) hatte einen Krankheitsunterhalt nicht befristet, wobei die Ehe selbst 23 Jahre dauerte. Dazu führte das OLG aus:

"Eine zeitliche Befristung des auf den angemessenen Unterhaltsbedarf begrenzten Unterhaltsanspruchs ist nicht geboten. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist auch die Stellung des Krankheitsunterhalts im Gefüge der gesetzlichen Scheidungsfolgen zu berücksichtigen. Ihm kommt eine wesentlich gewichtigere Bedeutung zu als dem bloßen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB. In Anbetracht des Alters der Antragstellerin und der langen Ehedauer gebietet die nacheheliche Solidarität daher eine unbefristete Sicherstellung des angemessenen Lebensbedarfs durch den Antragsgegner. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin wegen ihrer Erkrankungen auch künftig nicht mehr in der Lage sein wird, ihren angemessenen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften zu decken, wohingegen der Antragsgegner weiterhin Einkünfte aus einer beruflichen Karriere erzielen wird, welche ihm erst durch die Übernahme der Kinderbetreuung durch die Antragstellerin ermöglicht worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Antragsgegner eine unbefristete Sicherstellung des gekürzten Unterhalts der Antragsgegnerin zumutbar"

Gegen das Urteil des  OLG Frankfurt wurde Revision eingelegt und beim BGH unter dem Az. XII ZR 140/08  geführt.

b) Das OLG Nürnberg (Urteil vom 28.01.2008, Az.: 10 UF 1205/07) hat eine Befristung des Krankheitsunterhaltes verneint und dazu folgenden Leitsatz formuliert:

"Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden."

c) Das OLG München (Urteil vom 30.04.2008, Az.: 12 UF 1860/07) lies die Befristung zu. Es wies darauf hin, daß die zeitliche Befristung eine Einzelfallentscheidung sei; dies gelte auch für die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sein. Auf Seiten der Antragsgegnerin seien keine ehebedingten Nachteile dargelegt worden. Außerdem sei auf Seiten des geschiedenen Ehemannes zu berücksichtigen, daß dieser eine neue Ehe geschlossen habe und daraus ein Kind entstanden sei. Schließlich wies das Gericht darauf hin, daß die tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen der geschiedenen Ehefrau und Ihrem Mann nur 3 Jahre bestanden habe.
5. Fazit
Die Frage der zeitlichen Befristung ist eine Einzelfallentscheidung. Bereits die kleinste Abweichung des Sachverhaltes von bereits entschiedenen Fällen, kann zu einer anderen Beurteilung führen. Die Gericht nehmen immer häufiger das Angebot war, die Unterhaltsansprüche zu befristen. Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie sich nicht an dieses komplizierte Thema wagen.
6. Quelle
Die Urteil finden Sie wie folgt:
OLG Celle: OLG Frankfurt: http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/370169ACA2BB7557C12574C00037782D?Opendocument
OLG München in: FamRZ 2008, S. 1959 f.
7. Diese Artikel könnten Sie noch interessieren:
"" von Rechtsanwalt Klaus Wille
"OL
" von Rechtsanwalt Klaus Wille
"BGH-Urteil: Anspruch auf verlängertem Betreuungsunterhalt – keine Begrenzung auf 3. Lebensjahr des Kindes"
von Rechtsanwalt Klaus Wille
Für Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Telefon: 0221/2724745
Telefax: 0221/2724747
www.anwalt-wille.de