I. Was ist das Umgangsrecht und wozu dient es?
Das Umgangsrecht wird relevant, wenn Eheleute geschieden oder getrennt leben oder unverheiratete Eltern getrennt leben. Das Umgangsrecht billigt dem betreffenden Elternteil, manchmal auch Dritten, das Recht zu, die verwandtschaftliche Beziehung zu seinem Kind aufrecht zu erhalten und zu vertiefen. Auch das Kind hat ein subjektives Recht auf Umgang mit den Eltern.

Das Umgangsrecht dient außerdem folgenden Zielen:
• Der Förderung der Entwicklung des Kindes
• Dem Wohl des Kindes
• Der Vermeidung der Verfremdung zwischen Eltern und Kindern
• Der Möglichkeit, dass das Kind sich ein eigenes Bild der jeweiligen Elternteile machen kann.
II. Wer hat das Umgangsrecht?
In der Regel bezieht sich das Recht auf Umgang auf die jeweiligen Elternteile und deren Kinder (§1684 BGB). Es gibt aber die Möglichkeit, daß auch anderen Verwandten oder den Kindern nahestehenden Personen ein Umgangsrecht zusteht, wenn es dem Wohl der Kinder dient und es wichtig für die Entwicklung der Kinder erscheint (§1685 BGB). Solche Personen können u.a. sein:
• Die Großeltern der Kinder
• Die Geschwister der Kinder
• Die Stiefeltern der Kinder
• Die Pflegeeltern der Kinder
Auch der nichteheliche Elternteil hat einen Anspruch auf das Umgangsrecht.

III. Wer trägt die Umgangskosten?
Generell hat der Umgangsberechtigte alle anfallenden Kosten bezüglich des Umgangs zu tragen. Jedoch muss auf seine finanzielle Situation Rücksicht genommen werden. Ist er nicht in der Lage alle anfallenden Kosten zu übernehmen und kann dem jeweils anderen Elterteil zugemutet werden z.B. das Kind von Örtlichkeiten abzuholen oder ähnliches, muss dieser sich an den Kosten angemessen beteiligen. Auch kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass die Umgangskosten eine Erhöhung des Selbstbehaltes oder eine Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens seitens des Umgangsberechtigten begründet. Voraussetzung ist auch hier, dass er die Umgangskosten selber nicht aufbringen kann und das Kindergeld nicht mehr auf seinen Unterhalt, den er zahlen muss, angerechnet wird.

IV. Wie ist das Umgangsrecht geregelt?
Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es wichtig, dass die Kinder in das Leben der jeweiligen Elternteile integriert werden, ohne dabei überfordert zu werden. Das ist am besten möglich, wenn der Kontakt zu dem Umgangsberechtigten regelmäßig ist.

Bei kleineren Kindern ist ein Umgang von mehreren Stunden ohne Übernachtung erst mal ausreichend. Wenn die Kinder älter werden, können oder sollen sie auch ein Wochenende beim Umgangsberechtigten verbringen. Es gibt aber keine gesetzliche Regelung, was die Häufigkeit und die Länge des Umgangs betrifft. Es ist sinnvoll, das immer wieder neu dem Alter und den Bedürfnissen der Kinder anzupassen und sie mit zunehmenden Alter an den Entscheidungen zu beteiligen. Es ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Abgemachte Termine sollten nicht öfter als zwei Mal ersatzlos ausgefallen lassen werden.

Für die Ferienzeit gilt, dass die Kinder z.B. die kürzeren Ferien, wie Oster- und Herbstferien, das eine Jahr abwechselnd bei der Mutter, danach das Jahr abwechselnd bei dem Vater verbringt. Die Sommerferien können in zwei mal drei Wochen bei den jeweiligen Eltern aufgeteilt werden.

Beachtet werden muss dabei immer, dass es dem Wohl des Kinder dienen soll und sie die Möglichkeit haben müssen zur Ruhe zu kommen. Auch hier ist immer der Einzelfall zu entscheiden.

V. Welche Besonderheit hat das Umgangsrecht?
Häufig kommt es vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil verweigert. Wenn diese Weigerung unberechtigt ist, gibt es die Möglichkeit z.B. mit Hilfe des Jugendamtes einen sogenannten betreuten Umgang zu vereinbaren. Dabei ist beim Umgang mit dem Kind ein Betreuer vor Ort, der sich jedoch im Hintergrund aufhält, um dem Umgangsberechtigen einen normalen Kontakt zu seinem Kind zu ermöglichen. Auf diesem Weg, kann vermieden werden, dass die Elternteile aufeinander treffen und es zum Streit käme, was nicht dem Wohle des Kindes dienen würde.

VI. Ist das Umgangsrecht einklagbar?
Verweigert der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind, kann sowohl der umgangsberechtigte Elternteil als auch das Kind das Umgangsrecht vor dem Familiengericht einklagen.
VII. Ist das Umgangsrecht zwangsweise durchsetzbar?
§ 1684 BGB enthält das Recht des Kindes auch Umgang mit jedem Elternteil zu haben; jeder Elternteil hat aber auch eine Verpflichtung zum Umgang mit dem Kinde. Umstritten war aber, ob und unter welchen Voraussetzungen die elterliche Umgangspflicht zwangsweise gegen den Willen des Pflichtigen durchgesetzt werden kann. Das BVerfG hat am 01.04.2008  entschieden, dass ein umgangsunwilligen Vater, der durch die Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, nicht mit den Mitteln des Zwangsgeldes zum Umgang gebracht werden kann. Dies sei ein Verstoß gegen dessen Grundrechte. Mehr Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier.
Für diese oder andere Fragen können Sie gerne mit uns einen Termin vereinbaren. Dazu können Sie hier mit uns Kontakt aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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