1. Sachverhalt
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ging.
Die Parteien lebten von 1995 bis 2002 zusammen. Aus der Beziehung ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Während der Beziehung hatten die Parteien ein gemeinsames Grundstück je zur Hälfte gekauft und je zur Hälfte finanziert. Sie waren als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde mit einem Haus bebaut. Die Klägerin erbrachte als Architektin u.a. Planungsleistungen für das Haus. Als das Haus fertiggestellt war, bewohnten die Parteien das Haus gemeinsam bis zur Trennung. Die Klägerin verlangte nun Ausgleich der erbrachten Leistungen, die sie im Rahmen des Grundstückserwerb sowie für die Planungsarbeiten des Hauses getätigt habe. Das Land- und Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage jeweils ab. Die Klägerin legte Revision ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Wenn die nichteheliche Beziehung beendet wurde, dann konnte Ersatz für Leistungen oder Zuwendungen nur im Ausnahmefall gefordert werden. Vollbringt eine Partei also Leistungen, so stellt sich dies als Beitrag zum alltäglichen Leben dar und wird nicht ausgeglichen. Nur wenn die Leistungen über das übliche Maß weit hinausgingen, konnten Ansprüche geltend gemacht werden. Dabei waren aber viele Einzelheiten umstritten, so u.a. die Anspruchnorm, der Umfang und die Ausgestaltung.
3. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.07.2008 (Az.: XII ZR 39/06)
Der BGH faßte zunächst die alte Rechtsprechung zusammen und kam u.a. zu dem Ergebnis, daß ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht in Betracht kam. Zwar sei dies grundsätzlich möglich, doch sei im konkreten Fall kein Gesellschaftsvertrag nachgewiesen. Bisher sei auch ein Anspruch aus bereicherungsrechtlichen Tatbeständen  (§§812 ff. BGB) nicht möglich; dies gelte ebenfalls für Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Diese Rechtsprechung gab der BGH nunmehr auf. Er vertritt nun die Auffassung, daß diese Ansprüche möglich seien und zwar dann, wenn die Leistungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Zwar komme im konkreten Fall kein Bereicherungsanspruch in Betracht, aber dafür ein Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB). Nun müsse geprüft werden, ob und in welchem Umfang Ausgleichsansprüche in Betracht kommen. Dabei können auch die Architektenleistungen der Klägerin zu einem Ausgleichsanspruch führen, denn "wirtschaftlich" betrachtet handele es sich auch um eine "geldwerte Leistung".
Schon für das Scheitern der Ehe habe der BGH entschieden, daß, wenn die Arbeitsleistung über das hinausgehen, was im Rahmen der Unterhaltsprflicht oder der Verpflichtung zu Bestandschaft geschuldet wird, hinausgehen, dies zu einem stillschweigend geschlossenen "Kooperationsvertrag"  führe. Dessen Grundlage sei durch das Scheitern entfallen. Diese Grundsätze seien im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch heranzuziehen. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, daß hier gerade keine Ehe vorläge und daher keine Beistandspflicht begründet sei. Das bedeutet aber auch, daß Arbeitsleistungen, die über eine Gefälligkeit hinausgehen, so könne davon ausgegangen werden, daß diese Leistungen "nach einer stillschweigenden Übereinkunkt mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden". Dies sei dann ihre Geschäftsgrundlage.
Der BGH verwies die Angelegenheit aber wieder an das Oberlandesgericht zurück und gab noch zwei Richtlinien zur Lösung auf den Weg:
Zunächst müsse man auch beachten, daß die Partner es einmal "für richtig erachtet" hätten, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Hier müsse dann unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben geprüft werden, ob ein die Leistungen zurückzuerstatten seien. Schließlich werde nur eine angemessene Bezahlung für die Leistung erfolgen, wobei der Anspruch in zweifacher Hinsicht begrenzt sei: durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen noch vermehrt ist, und zumanderne durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.
4. Fazit
Diese Entscheidung geht Hand in Hand mit der Entscheidung des BGHs vom 09.07.2008 – Az.: XII ZR 179/05. Auch hier wurde bestätigt, daß der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgibt und daß er es jetzt eher für möglich hält, daß Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sieht. Doch der BGH hat aber gleich zwei Hürden eingebaut: zum einen muß der Anspruch auch der Billigkeit entsprechen. Außerdem wird der Ausgleichsanspruch um den Betrag begrenzt, um den das Vermögen zum Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist.
5. Quelle
Das Urteil ist unter www.bundesgerichthof.de abrufbar.
Für Rückfragen zu diesem Themen stehen wir gerne zur Verfügung. Für einen Beratungstermin stehen wir gerne zur Verfügung. Hier können Sie einen Beratungstermin mit uns vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de