1. Sachverhalt
Einem Arbeitnehmer wurde schriftlich gekündigt. Die Kündigung  trug eine Unterschrift, wobei streitig war, ob es eine Computerunterschrift war oder eine durch den Geschäftsführer selbst. Der Arbeitgeber behauptete, es handele sich um eine eigenhändig Unterschrift. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Hanau hatte die Klage abgewiesen. Der Arbeitnehmer legt Berufung ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Gemäß §623 BGB müssen bei Kündigungen die Schriftform gewahrt werden. Gemäß §126 Abs. 1 BGB muß die Kündigung eigenhändig unterzeichnet sein. Wird diese Formforschrift nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.
3.  Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hessen vom 26.10.2007 (Az.: 10 Sa 961/06)
Das Landgericht hatte zunächst den Geschäftsführer verhört. Da die Aussage dem Gericht nicht ausreichte, wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Landesarbeitsgericht Hessen fest, dass die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden sei. Damit sah das Gericht die Zeugenaussage des Geschäftsführers als widerlegt an. Das Schreiben sei nicht eigenhändig unterzeichnet worden und die Kündigung daher unwirksam.
4. Fazit
Als Kündigender müssen Sie unbedingt darauf achten, daß Sie die Kündigung eigenhändig unterschreiben. Der Vor – und Zunahme sollten ausgeschrieben sein. Eine mittels Computer erzeugte Unterschrift ist ungültig und führt dazu, daß die Kündigung unwirksam wird.
Für diese oder andere Themen stehen wir Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de