1. Sachverhalt
Eine Mutter erhielt für ihre Tochter Kindergeld. In diesem Zusammenhang wurde sie aufgefordert, die Fortdauer der Ausbildung der Tochter nachzuweisen. Es wurde ihr eine Frist gesetzt. Da keine Antwort auf die Aufforderung erfolgte, wurde der Kindergeldbescheid aufgehoben und das bisher gezahlte Kindergeld zurückgefordert. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist legte die  Mutter Einspruch ein und verlangte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Als Begründung gab sie an, daß Sie amtlliche Schreiben nicht öffne, da sie seit längerem Angst vor dem Inhalt habe. Die Kindergeldkasse lehnte den Einspruch ab. Die Mutter klagte darauf hin vor dem Finanzgericht. (vgl. Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.06.2008)
2. Rechtlicher Hintergrund
Versäumt eine Partei eine Frist, so gibt das Gesetz in einigen Fällen die Möglichkeit, jemanden so zu stellen, als habe man die Frist nicht versäumt (sog. Wiedereinsetzung in den verherigen Stand). Dazu muß eine sog. Notfrist oder andere Fristen (z.B. Frist zur Begründung der Berufung) ohne Verschulden versäumt worden sein.
Die Wiedereinsetzung setzt grundsätzlich einen Antrag der Partei voraus. Der Antrag muss im Zivilprozeß innerhalb von zwei Wochen ab Behebung des Hindernisses gestellt werden, d.h.: die versäumte Handlung (also z. B. die Berufungseinlegung) muss innerhalb der zweiwöchigen Frist nachgeholt werden. Zusätzlich muß dann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden.

Hinweis:
Wie lange die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bzw. zum Nachholen der versäumten Handllung läuft, kann unterschiedlich sein. HIer sollten Sie ggf. Rat einholen!

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird aber nur stattgegeben, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Krankheiten ist eine Wiedereinsetzung möglich, soweit die Partei wegen der Krankheit außerstande war, Rechtsrat einzuholen.
3. Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 1 K 2525/07)
Das Gericht wies die Klage ab. Eine Wiedereinsetzung sei nur zu gewähren, "wenn eine Verfahrensfrist schuldlos versäumt sei". Bei Krankheiten liege kein Verschulden nur vor, wenn es sich um "plötzliche und schwere" Krankheiten handele, so daß der Erkrankte keine Rechtsangelegenheite verfolgen könne. Hier sei dies nicht der Fall gewesen, da die Klägerin vortrug, sie leider seit längerem unter dieser Phobie. Dann hätte die Klägerin aber Vorkehrungen treffen können und müssen.
4. Fazit
Fristen die von Behörden und Gerichten gesetzt werden, sollten unbedingt beachtet werden. Sollte aber wirklich einmal ein Fall vorkommen, daß man eine Frist schuldlos versäumt, dann sollten sofort tätig werden. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung nachzuholen. Je nach Rechtsgebiet beträgt die Frist eine bis vier Wochen.
5. Quelle
Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.06.2008 (Az: 1 K 2525/07); nachzulesen unter: http://www.justiz.rlp.de
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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