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BGH: Ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich nicht unwirksam

Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte – entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss – in der Ehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat. Damit hat der BGH wiederum seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträge konkretisiert.

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