1. Was ist strafbar?
Folgende Handlungen sind gem. §170 StGB strafbar:

· Es muß eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt werden. Hauptfälle sind die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder der Kinder. Vertragliche Unterhaltspflichten sind von dem Gesetz aber nicht berücksichtigt.
· Der Unterhaltspflichtige muß sich seiner Pflicht entziehen, z.B. durch Nichtzahlung des Unterhaltes. Dadurch muß dann der Lebensbedarf des Pflichtigen gefährdet sein.
· Außerdem wird gem. Abs. 2 bestraft, wer gegenüber einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr den Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt (Vorenthalten von Schwangerenunterhalt)

 2. Was ist wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist?
Die Leistungsfähigkeit, d.h. die Möglichkeit überhaupt Unterhalt zu zahlen, ist ein sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Ob jemand wirklich leistungsfähig ist oder war, hängt u.a. vom erzielten und erzielbaren Einkommen ab. Außerdem müssen der Selbstbehalt berücksichtigt werden. Gerade in diesem Bereich sind familienrechtliche Kenntnisse notwendig.
3. Welche Strafe droht?
Die Unterhaltspflichtverletzung gem. §170 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; das Vorenthalten von Schwangerenunterhalt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4. Benötigt man bei solchen Delikten einen Rechtsanwalt?
Oft wird der Praxis keine Geldstrafe, sondern eine geringe Freiheitsstrafe vergeben. Das Argument ist einfach: wenn jemand keinen Unterhalt zahlen kann, wird er erst Recht keine Geldstrafe zahlen können. Problematisch können aber Bewährungsstrafe ab 6 Monaten werden, weil man damit als vorbestraft gilt. Um einer solchen Vorbestrafung zu entgehen, ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen.
5. Gibt es häufig Verurteilungen wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht?Im Jahr 2003 gab es 4500 Verurteilungen wegen Verletzungen der Unterhaltspflicht. (Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_185/01.html)
6. Wie beginnt das Verfahren?
Meist wird eine Strafanzeige durch den Unterhaltsberechtigten gestellt. Dann ermittelt die Polizei, ob ein sog. Anfangsverdacht gegeben ist und hört u.a. den Unterhaltsschuldner sowie Zeugen an. Später entscheidet dann die Staatsanwaltschaft  darüber, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Besteht ein solcher Tatverdacht nicht, dann wird das Verfahren in der Regel eingestellt.
7. Wie kann das Verfahren beendet werden?
Es gibt viele Möglichkeiten das Verfahren zu beenden: Entweder kann das Verfahren eingestellt werden, weil kein Tatverdacht vorliegt oder weil der Verstoß gering ist. Es kann aber auch ein sog. Strafbefehl erlassen werden. Diese  ist ein vereinfachtes Verfahren, in  welchem ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Es kann aber auch sein, daß das Hauptverfahren eröffnet wird, .d.h. es kommt zu einer Hauptverhandlung. Am Ende der Hauptverhandlung steht entweder die Einstellung oder ein Urteil.
8. §170 StGB lautet wie folgt:
„§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“
Für Rückfragen zu diesem Themenbereich stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
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